#!/usr/bin/perl print qq§Content-Type: text/html §;
Gliederung

Inhaltsverzeichnis

Frage 1

A) V könnte einen Anspruch auf Zahlung von 20.000 DM gegen K aus Kaufvertrag gemäß § 433 Abs.2 BGB haben.

I. Antrag des V

II. Antrag des K

1. Zulässigkeit der Stellvertretung

2. Eigene Willenserklärung des F

3. Offenkundigkeit der Stellvertretung

4. Vertretungsmacht des F

5. Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht des F

III. Annahme des V

IV. Zwischenergebnis

V. Rechtsvernichtende Einwendungen

1. Anfechtung des Kaufvertrages

a) Zulässigkeit der Anfechtung des K

b) Anfechtungsgrund

2. Anfechtung der Bevollmächtigung

a) Zulässigkeit der Anfechtung der Vollmacht

aa) Ausschluß der Anfechtung einer betätigten Vollmacht

bb) Zulässigkeit der Anfechtung einer betätigten Vollmacht

cc) Stellungnahme und Entscheidung

b) Anfechtungsgrund

c) Anfechtungserklärung

aa) Abgabe der Anfechtungserklärung

bb) Zugang der Anfechtungserklärung

(1) Anfechtung gegenüber dem F als Bevollmächtigten

(2) Anfechtung gegenüber dem V als Geschäftsgegner

(3) Anfechtung gegenüber V und F

cc) Frist

d) Ergebnis der Anfechtung der Bevollmächtigung

VI. Ergebnis

B) V könnte einen Anspruch auf Ersatz der Speditionskosten in Höhe von 500 DM gegen F aus § 179 Abs. 2 haben.

I. Haftung des F aus § 179 Abs. 2

II. Haftung des K aus §122 Abs. 1

III. Stellungnahme und Entscheidung

C) V Könnte einen Anspruch auf Ersatz der Speditionskosten in Höhe von 500 DM gegen K aus § 122 Abs. 1 haben.

Fall 2

A) A könnte einen Anspruch auf Überlassung der Mietwohnung gegen K aus Mietvertrag gemäß § 535 Satz 1 haben.

I. Antrag des K

1. Zulässigkeit

2. Eigene Willenserklärung des N

3. Offenkundigkeit

4. Vertretungsmacht des N

5. Handeln Im Rahmen Der Vertretungsmacht

a) Handeln im Rahmen der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht.

b) Vollmachtsurkunde

c) Ergebnis

II.Annahme des A

III. Zwischenergebnis

IV. Rechtsvernichtende Einwendungen

1.Anfechtung

a) Zulässigkeit

b) Anfechtungsgrund

c) Anfechtungserklärung

2. Ergebnis der Anfechtung

Fall 3

A) K könnte einen Anspruch auf Mietzinszahlung über 600 DM für den Monat April gegen A aus Mietvertrag gemäß § 35 Satz 2 haben.

I. Bestehen eines Mietverhältnisses

II. Beendigung des Mietverhältnisses

1. Kündigungserklärung

a) Abgabe

b) Form

c) Örtlicher Zugang

2. Kündigungsgrund

3. Kündigungsfrist

a) Geschäftsreise

b) Einwurf des Briefes um 16.00 Uhr

aa) Zugang nach der objektiven Verkehrsanschauung

bb) Zugang aus der subjektiven Sicht des Erklärenden

III. Ergebnis

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger
bei Professor Dr. Eberhard Schwark
WS 1996/97
Ferienhausarbeit

Sachverhalt
Der rechtsunkundige Kunsthändler

1. Kunsthändler K bewohnt mit seiner Familie ein großes Einfamilienhaus in Berlin. Für seine private Kunstsammlung sucht er ständig antiquarische Kunstgegenstände. Als er in einer Kunstzeitschrift von dem Angebot eines gut erhaltenen Teeservice aus dem 17. Jh. in München erfuhr, beauftragte er seinen Freund F, sich diese Porzellanstücke anzuschauen und sie ggf. käuflich zu erwerben. F sucht daraufhin den Eigentümer dieses Teeservice, den V, in München auf und einigt sich mit diesem - im Namen des K- über einen Kaufpreis von 20.000 DM; in Wahrheit hatte das Service aber nur einen Wert von 15.000 DM. Diese Wertdifferenz hatte F deshalb verkannt, weil er - was K bei der Vollmachtserteilung nicht wußte - über keinerlei Sachkenntnis bei der Wertbemessung von Kunstgegenständen verfügte.

Wenige Tage daraufhin verschickte V das Teeservice durch eine Spezialspedition für 500 DM (Transportkosten und Versicherung) nach Berlin. Als das Paket dann bei K eintraf, wurde der gesamte Sachverhalt aufgedeckt. K fragt, ob er an den Kaufvertrag gebunden ist oder sich von ihm lösen kann. V besteht auf Vertragsdurchführung; hilfsweise verlangt er Ersatz seiner Speditionskosten. Wie ist die Rechtslage?

2. In dem Einfamilienhaus des K befindet sich noch eine kleine Einliegerwohnung, die K vermieten möchte. Zu diesem Zweck wendet er sich an seinen Neffen N, der Jura in Berlin studiert. Er beauftragt ihn, unter seinen Studienkollegen nach einem geeigneten Mieter Ausschau zu halten. K gibt N auch die Vollmacht zum Abschluß eines Mietvertrages, schränkt diese aber dahin ein, N dürfe nicht unter 600 DM pro Monat abschließen. Als N einen Mietinteressenten, den Assistenten A, gefunden hatte, dieser aber auf der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bestand, fertigte K eine schriftliche Vollmacht an, versehentlich aber ohne den o.g. einschränkenden Zusatz. N legte sie A vor, der von der Einschränkung nichts wußte, und schloß dann mit dem Assistenten im Namen des K einen Mietvertrag für die Einliegerwohnung zum Mietzins von 550 DM/ Monat.

Der Kunsthändler K will zu diesem Preis nicht vermieten und fragt nach seinen Rechten, A hingegen besteht auf der Vertragsdurchführung. Zu Recht?

3. Gesetzt den Fall, A und K hätten sich auf eine Vertragsdurchführung zu einem Mietzins von 600 DM/Monat geeinigt und A hätte die Wohnung bezogen: Nach einem Jahr wird dem Assistenten eine Stelle in Süddeutschland angeboten, die er annehmen möchte. Zu diesem Zweck will er seine Mietwohnung bei K kündigen. Folglich setzt er die eine schriftliche Kündigungserklärung auf, in der er erklärt, das Mietverhältnis fristgerecht zum 31.3.1997 kündigen zu wollen. Am Montag, den 6.1.1997 nachmittags um 16.00 Uhr, wirft A das Schreiben bei K in den Briefkasten. Er geht davon aus, daß K das Schriftstück noch am Abend lesen wird; denn A weiß, daß der Kunsthändler üblicherweise erst abends gegen 18.00 Uhr - wenn er aus seinem Büro nach Hause zurückkehrt - die eingegangene Privatpost aus seinem Briefkasten nimmt und liest. Ausnahmsweise war dies aber an dem betreffenden Montag nicht der Fall; denn K war für einen Tag auf Geschäftsreise und kam erst am Dienstag abend dazu, die Post zu lesen.

K meint nun, die Kündigungserklärung des A sei verspätet eingegangen, und will demzufolge auch noch für den Monat April 1997 die Mietzinszahlung verlangen. Zu Recht?


Literaturverzeichnis

Brinkmann, Franz Josef

Brox, Hans
  Brox, Hans
  Brox, Hans Canaris, Claus Wilhelm
  Enneccerus, Ludwig und Nipperdey, Hans Carl
  Eujen, Heiko und Frank, Rainer
  Erman, Walther
  Flume, Werner
  Giesen, Dieter und Hegermann,
  Hübner, Heinz
  Jauernig, Othmar Köhler, Helmut Larenz, Karl Lüderitz, Alexander Medicus, Dieter Müller-Freienfels, Wolfram Münchener Kommentar Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 1,
  Musielak, Hans-Joachim Olshausen, Eberhard Palandt, Otto Prölss, Jürgen Reichsgerichtsrätekommentar Rüthers, Bernd Schlechtriem, Peter Soergel, Hans Staudinger, Julius v. Stüsser, Rolf

Gutachten
 
 
Laut Sachverhalt liegt Einigung vor 
 

Frage 1

A) V könnte einen Anspruch auf Zahlung von 20.000 DM gegen K aus Kaufvertrag gemäß § 433 Abs.2 BGB1 haben.

Dies setzt voraus, daß zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag zustandegekommen ist. Ein wirksamer Kaufvertrag kommt durch seinen Abschluß, durch zwei aufeinander bezogene, auf den Abschluß eines Kaufvertrages abzielende Willenserklärungen, Antrag und Annahme, 2 sowie durch die Einigung der Parteien zumindest über die essentialia negotii, d.h. die Einigung über Kaufpreis, die Kaufsache und die Parteien des Kaufvertrages, zustande. 3 

I. Antrag des V

Der Antrag ist eine, für sich schon bindende, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluß einem anderen so angetragen wird, daß nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt. 4 

Ein Antrag könnte in der Zeitungsanzeige des V liegen. Dann müßte ein Dritter nur durch seine Annahme einen Kaufvertrag über das Teeservice begründen können. Bei einer Zeitungsanzeige kann ein Dritter allerdings nicht allein durch seine Annahme einen Kaufvertrag begründen, sonst könnte eine unbegrenzte Zahl von Personen durch Annahme einen Vertragsschluß über dieselbe Sache zustande bringen. 5 Bei der Zeitungsanzeige des V handelt es sich folglich nicht um einen Antrag, sondern nur um eine Aufforderung zur Offerte, eine invitatio ad offerendum

II. Antrag des K

K selbst hat keine Willenserklärung abgegeben. Der in den mündlichen Verhandlungen des F mit dem V gemachte Antrag des F könnte allerdings unmittelbar für und gegen K wirken. Dann müßte F gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 in Vertretung des K gehandelt haben. 

Eine wirksame Stellvertretung gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, daß F zulässigerweise eine eigene Willenserklärung im Namen des K offenkundig abgegeben hat, eine Vertretungsmacht bestand und K im Rahmen der Vertretungsmacht gehandelt hat. 

1. Zulässigkeit der Stellvertretung

Die Stellvertretung muß zulässig sein. Eine Stellvertretung ist nur bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften ausgeschlossen. 6 Der Abschluß eines Kaufvertrages ist kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Eine Vertretung durch F ist folglich zulässig. 

2. Eigene Willenserklärung des F

Auch muß eine eigene Willenserklärung abgegeben worden sein. Es entscheidet sich anhand des Auftretens nach außen, ob ein Entscheidungsspielraum bei Abgabe der Willenserklärung bestand. 7 F verhandelt hier mit V über den Preis und schließt den Vertrag über 20.000 DM ab. V konnte also annehmen, daß F nicht nur als Bote eine Willenserklärung des K überbrachte, sondern einen Entscheidungsspielraum hatte, ob und zu welchem Preis er den Vertrag abschließt. Eine eigene Willenserklärung liegt somit vor. 

3. Offenkundigkeit der Stellvertretung

Nach § 164 Abs. 1 Satz 1 muß der Vertreter offenlegen, für wen er das Geschäft tätigen will. 8 F schließt den Kaufvertrag im Namen des K. Die Offenkundigkeit ist also gegeben. 

4. Vertretungsmacht des F

K könnte hier gemäß § 167 Abs. 1 eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1) erteilt haben. K beauftragt den F ausdrücklich, sich das Teeservice anzuschauen und es gegebenenfalls käuflich zu erwerben. Demnach ist ihm eine Vollmacht gemäß § 167 Abs. 1 erteilt worden. 

5. Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht des F

Der Umfang der Vertretungsmacht richtet sich nach dem Willen des Vollmachtgebers, so wie er nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu erkennen ist. 9 F erhält den Auftrag, sich das Teeservice anzuschauen und es gegebenenfalls käuflich zu erwerben. F schließt nur einen Kaufvertrag über das Teeservice ab. Diese Handlung deckt sich also mit dem Rahmen der Vertretungsmacht des F. Somit handelt er innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht. 

Die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung sind erfüllt. Die Willenserklärung des F wirkt gemäß § 164 Abs.1 Satz 1 unmittelbar für und gegen K. 

Demzufolge ist auch der Tatbestand eines Antrages durch K erfüllt. Der Antrag ist durch Zugang auch wirksam. 
 

III. Annahme des V

Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die das vorbehaltlose Einverständnis des Antragsempfängers ausdrückt. 10 Die Annahmeerklärung muß inhaltlich mit dem Antrag übereinstimmen, ansonsten liegt keine Einigung vor. 11 

V nimmt in den Verhandlungen den Antrag, das Teeservice für 20.000 DM zu verkaufen ,vorbehaltlos an. Eine Annahme des V liegt folglich vor. 

Sie ist durch Zugang wirksam. Desweiteren liegt ein Konsens über die essentialia negotii, d.h. über Vertragsparteien, Kaufsache und Preis vor. 
 

IV. Zwischenergebnis

Zwischen V und K ist zunächst ein wirksamer Kaufvertrag zustandegekommen. Somit hat V einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 20.000 DM gegen K aus Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 2. 

V. Rechtsvernichtende Einwendungen

Der Anspruch des V könnte aufgrund einer rechtsvernichtenden Einwendung untergegangen sein. In Frage kommt hier zunächst einmal die Anfechtung des Kaufvertrages. 

1. Anfechtung des Kaufvertrages

Der Kaufvertrag könnte gemäß § 142 Abs. 1 durch Anfechtung von K von Anfang an nichtig sein. Dann müßte ihn K gemäß § 116 ff. wirksam anfechten. Eine wirksame Anfechtung setzt eine Zulässigkeit, einen Anfechtungsgrund und eine Anfechtungserklärung innerhalb der Anfechtungsfrist voraus. Gemäß § 143 Abs. 1 muß die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner erfolgen. 12 

a) Zulässigkeit der Anfechtung des K

K könnte als Vertretener anfechtungsberechtigt sein. Die Folgen einer mangelhaften Willenserklärung des Vertreters treffen den Vertretenen, insofern ist der Vertretene und nicht der Vertreter anfechtungsberechtigt. 13 Folglich wäre K als Vertretener anfechtungsberechtigt. 

b) Anfechtungsgrund

In Betracht könnte ein Anfechtungsgrund gemäß § 119 Abs. 2 kommen. Dann müßte sich F bei der Abgabe seiner Willenserklärung über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Teeservice geirrt haben. Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren. 14 Keine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 ist der Preis eines Gegenstandes. 15 Er ist selbst kein wertbildender Faktor, sondern von den Gegebenheiten des Marktes abhängig. F verfügt über keinerlei Sachkenntnis bei der Wertbemessung von Kunstgegenständen. Aus diesem Grund ist ihm ein Irrtum über den Preis des Teeservice unterlaufen. Demnach ist in Bezug auf den Preis als verkehrswesentliche Eigenschaft eine Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 nicht möglich. 

K würde zu einer wirksamen Anfechtung des Kaufvertrages der Anfechtungsgrund fehlen. Daher ist es dem K nicht möglich, den Kaufvertrag wirksam anzufechten

2. Anfechtung der Bevollmächtigung

Die Bevollmächtigung des F könnte gemäß § 142 Abs. 1 durch Anfechtung von K von Anfang an nichtig sein. ( siehe V. unter: Anfechtung des Kaufvertrages) 

a) Zulässigkeit der Anfechtung der Vollmacht

Grundsätzlich ist die Vollmacht als einseitiges Rechtsgeschäft anfechtbar. 16 Anfechtungsberechtigt ist der Vollmachtgeber. 17 In diesem Falle ist also K anfechtungsberechtigt. Die Besonderheit liegt hier darin, daß F die Vollmacht bereits ausgeübt hat. Es ist umstritten, ob in diesem Fall eine Anfechtung der Vollmacht möglich sein soll. 
 
 
 
 
 

gut ! 
 
 
 

schön!

aa) Ausschluß der Anfechtung einer betätigten Vollmacht

Eine Meinung vertritt die Auffassung, daß in diesem Fall die Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen werden soll. 18 Es wird argumentiert, daß es dem Vertreter nicht um die Nichtigkeit der Bevollmächtigung geht, sondern daß die ex tunc-Unwirksamkeit des Vertretergeschäftes Ziel der Anfechtung ist. 19 Desweiteren solle nach der Wertung des § 166 Abs. 1 der Vertretene so gestellt werden, als hätte er das Geschäft selber abgeschlossen und ihm wäre dabei ein Fehler unterlaufen. Durch die Anfechtung der Bevollmächtigung könne er den Vertrag nicht nur durch die Willensmängel des Vertreters, sondern auch durch Willensmängel der Bevollmächtigung zu Fall bringen. Er stünde besser als hätte er den Vertrag selber abgeschlossen. 20 Die Vertreter dieser Meinung argumentieren weiter, daß vor allem der Rechtsscheingedanke für einen Ausschluß der Anfechtung einer betätigten Vollmacht spricht: Bei der Anscheinsvollmacht müsse sich der Vertretene, der das Handeln des Vertreters nicht kennt, so behandeln lassen, als ob er diesen bevollmächtigt habe. Auch gilt eine Anscheinsvollmacht als nicht anfechtbar. Dieser dürfe nicht schlechter gestellt werden, als einer, der eine Vollmacht bewußt erteilt hat. 21 Allerdings wird von einem Teil dieser Meinung eingeräumt, daß der Vertretene auch nicht schlechter gestellt werden solle, als hätte er das Rechtsgeschäft selber betätigt. 22 Folglich solle dem Vertretenen nur dann eine Möglichkeit zur Anfechtung eingeräumt werden, wenn der Willensmangel bei der Bevollmächtigung unmittelbar das Vertretergeschäft betrifft. 23 

bb) Zulässigkeit der Anfechtung einer betätigten Vollmacht

Nach der anderen Meinung soll eine Anfechtung der Vollmacht grundsätzlich möglich sein. Auch in dem Fall der schon betätigten Vollmacht solle es bezüglich der Anfechtung keine Besonderheiten geben. 24 Es wird vertreten, daß der notwendige Interessensausgleich auf der Rechtsfolgeseite durch Schadensersatz geschaffen wird. 25 Auch entspräche diese Auffassung dem Willen des Gesetzgebers, der sich in den §§ 167,168 niedergeschlagen hat, daß, nach der Abstraktheit des Vertretergeschäftes, die beiden Rechtsgeschäfte ( Vollmacht und Vertretergeschäft) scharf voneinander zu trennen sind.  
 
 

keine Regelanwendung 

cc) Stellungnahme und Entscheidung

Die verschiedenen Ansatzpunkte sind für die Entscheidung des Sachverhaltes relevant. Deshalb muß zwischen ihnen entschieden werden. Zunächst einmal erscheint es fraglich, ob die Anfechtbarkeit der Bevollmächtigung auf Willensmängel zu begrenzen ist, die sich auf das Vertretergeschäft auswirken. Diese Auffassung widerspricht der Abstraktheit des Vertreterrechts, nach dem Vollmacht und Vertretergeschäft scharf voneinander zu trennen sind. 26 Schließt man nun die Anfechtung der betätigten Vollmacht gänzlich aus, müßte das Argument aus § 166 in Frage gestellt werden. Der Vertretene wäre dann nämlich schlechter gestellt als hätte er selbst die Willenserklärung abgegeben: Die Willensmängel, die sich bei der Vollmachtserteilung auf das Vertretergeschäft ausgewirkt haben, könnte er anfechten, wenn er selber das Rechtsgeschäft vorgenommen hätte. 27 
Zweifelhaft ist auch das Argument der Anscheinsvollmacht. Zum einen ist auch die Anfechtung der Anscheinsvollmacht in der Lehre umstritten. Zum anderen ist der Dritte wegen des besonderen Vertrauenstatbestandes der Anscheinsvollmacht schutzwürdiger, als wenn er sich allein auf die Aussagen des Vertreters verläßt. Richtigerweise ist also der Auffassung zu folgen, daß eine Anfechtung der Vollmacht auch nach dessen Gebrauch möglich ist. Diese Auffassung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, daß die beiden Rechtsgeschäfte Vollmacht und Vertretergeschäft gemäß §§ 167, 168 scharf voneinander zu trennen sind. Desweiteren wird der Interessensausgleich auf der Rechtsfolgeseite durch Schadensersatz geschaffen. Es ist also zulässig, daß K die Vollmacht gemäß § 142 Abs. 1 anficht. Er müßte allerdings einen Anfechtungsgrund haben. 

b) Anfechtungsgrund

Es könnte ein Anfechtungsgrund gemäß § 119 Abs. 2 in Betracht kommen. Dann müßte sich K bei der Erteilung der Vollmacht über eine Eigenschaft des F geirrt haben, die im Verkehr als wesentlich anzusehen ist. Als Eigenschaften im Sinne dieser Vorschrift sind alle Merkmale anzusehen, aus denen sich die natürliche Beschaffenheit ergibt, 28 bei einer Person nach Lage des Falles z. B. Geschlecht, Alter, und Sachkunde. 29 K hat sich über die Sachkenntnis des F geirrt. Folglich liegt eine Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 vor. Fraglich ist, ob es sich bei der Sachkunde um eine Eigenschaft handelt, die im Verkehr als wesentlich anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn die Eigenschaft in unmittelbarer Beziehung zum Geschäftsinhalt steht. 30 Bei dem Teeservice handelt es sich um eine Antiquität. Bei dem Kauf einer Antiquität ist eine nötige Sachkenntnis als wesentlich anzusehen, um den Preis richtig einschätzen zu können. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, daß K bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles den F aufgrund der fehlenden Sachkenntnis nicht bevollmächtigt hätte. K irrte sich also über eine verkehrswesentliche Eigenschaft und hat gemäß § 119 Abs. 2 einen Anfechtungsgrund

c) Anfechtungserklärung

aa) Abgabe der Anfechtungserklärung

Eine Anfechtungserklärung ist grundsätzlich formlos möglich, muß dem Erklärungsempfänger jedoch deutlich machen, daß der Erklärende das Rechtsgeschäft wegen Willensmangel von Anfang an beseitigen möchte. 31 K müßte also eine Anfechtungserklärung mit oben genannten Inhalt dem Anfechtungsgegner gegenüber abgeben. 
 
 
schön!

bb) Zugang der Anfechtungserklärung

Die Anfechtungserklärung muß dem Anfechtungsgegner zugehen. Der Anfechtungsgegner ist nach dem Wortlaut des § 143 Abs. 3 Satz1 bei der Bevollmächtigung der Vertreter. Im Falle der schon betätigten Vollmacht ist es aber auch hier umstritten, wer als Anfechtungsgegner anzusehen ist. 
 
 
schön! 
 

(1) Anfechtung gegenüber dem F als Bevollmächtigten

Es wird einerseits die Auffassung vertreten, bei der rechtsgechäftlich erteilten Vollmacht sei der Bevollmächtigte Anfechtungsgegner. Sie wird der Tatsache gerecht, daß sich die Anfechtung gegen die Bevollmächtigung als ein selbständiges Rechtsgeschäft richtet. Auch hält sich diese Meinung an den Wortlaut des § 143 Abs. 3 Satz 1. 32 

Demnach ist F der Anfechtungsgegner. 

(2) Anfechtung gegenüber dem V als Geschäftsgegner

Eine andere Meinung argumentiert, daß der Anfechtungsgegner, wenn der Vertreter bereits tätig geworden ist, der Geschäftspartner sei, weil es dem Vertreter weniger um die Anfechtung der Vollmacht, als vielmehr um die Anfechtung des Vertretergeschäftes gehe. 33 Außerdem habe der Geschäftspartner ein berechtigtes Informationsinteresse, da eine wirksame Anfechtung auch den Vertrag ex tunc vernichte. 34 Nach dieser Ansicht ist also V als Anfechtungsgegner anzusehen. 
 

(3) Anfechtung gegenüber V und F

Einevermittelnden Meinung vertritt die Auffassung, 35 daß die Anfechtung der Bevollmächtigung sowohl gegenüber dem Bevollmächtigten, als auch gegenüber dem Geschäftspartner erklärt werden muß. Diese Meinung berücksichtigt das berechtigte Informationsinteresse sowohl des Bevollmächtigten F als auch des Geschäftsgegners V im Falle der Anfechtung. Sie wird den Argumenten und Interessen beider Seiten gerecht. Ihr ist daher zu folgen. 
K muß also die Anfechtung gegenüber dem F und dem V erklären.  

cc) Frist

Die Anfechtung muß gemäß § 121 Abs. 1 Satz. 1 ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes ohne schuldhaftes Zögern, d.h. unverzüglich, erfolgen. K müßte folglich F und V gegenüber unverzüglich seine Anfechtung der Bevollmächtigung erklären. 

d) Ergebnis der Anfechtung der Bevollmächtigung

K kann die Vollmacht wirksam anfechten. Durch die Anfechtung ist die Bevollmächtigung gemäß § 142 Abs. 1 ex tunc unwirksam. Dann hat F gegenüber dem V als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Die Willenserklärung des F wirkt nicht unmittelbar für und gegen K. Somit ist der Kaufvertrag zwischen K und V nichtig. 

VI. Ergebnis

V hat keinen Anspruch auf Zahlung der 20.000 DM gegen K aus Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 2, wenn K die Bevollmächtigung wirksam anficht. 

B) V könnte einen Anspruch auf Ersatz der Speditionskosten in Höhe von 500 DM gegen F aus § 179 Abs. 2 haben.

Die Vertretungsmacht wurde ex tunc vernichtet. Folglich konnte F zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages den Mangel an Vertretungsmacht nicht kennen. In Frage kommt also in diesem Falle nur eine Haftung aus § 179 Abs. 2. Es ist umstritten, ob im Falle der angefochtenen, betätigten Vollmacht der Vertreter dem Dritten nach § 179 Abs. 2 haften soll, oder ob der Geschäftsherr dem Dritten direkt aus § 122 Abs. 1 haften soll. 

I. Haftung des F aus § 179 Abs. 2

Die Befürworter der Meinung, der Vertreter solle nach § 179 Abs. 2 haften, argumentieren, daß der Geschäftsgegner allein auf die Angaben des Vertreters vertraut. Eine Vertrauensbeziehung zwischen Vertretenem und Dritten fehle, so daß nur eine Haftung aus § 179 Abs. 2 in Frage kommt. Außerdem gehe aus dem Wortlaut des § 122 hervor, daß bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen allein der tatsächliche Erklärungsempfänger Gläubiger des Schadensersatzanspruches ist, in unserem Fall also der Vertreter F. Zusätzlich räume das Gesetz über §§ 179, 122 sowohl dem Dritten als auch dem Vertreter ausreichend Schutz ein. 36 Somit hätte V gegen F einen Anspruch auf Zahlung der 500 DM aus § 179 Abs. 2. 

II. Haftung des K aus §122 Abs. 1

Die andere Meinung vertritt, daß der Vertretene dem Dritten direkt über 

§ 122 Abs. 1 haften solle. 37 Diese Auffassung werde der Tatsache gerecht, daß durch die Anfechtung der Bevollmächtigung materiell das Vertretergeschäft angegriffen wird. Desweiteren könne man doch eine Vertrauensbeziehung zwischen Vertretenem und Dritten annehmen, wenn man davon ausgeht, daß der Vertreter hinsichtlich der Vollmachtsbehauptung nur Bote ist. 38 Nach dieser Auffassung müßte K dem V den Vertrauensschaden in Höhe von 500 DM aus § 122 Abs. 1 zahlen. 

III. Stellungnahme und Entscheidung

Zunächst einmal erscheint das Argument, das Gesetz räume ausreichend Schutz ein, problematisch, wenn man annimmt, daß der Vertreter minderjährig ist, oder der Vertreter insolvent ist. In diesem Fall bleibt der Schaden beim Dritten hängen. 39 Desweiteren würde sich K durch die Anfechtung materiell vom Kaufvertrag mit V lösen wollen. Somit ist es interessengerecht, wenn K dem V direkt aus § 122 Abs. 1 haften würde. Also hat V keinen Anspruch auf Zahlung der Speditionskosten gegen F aus § 179 Abs. 2. 

C) V Könnte einen Anspruch auf Ersatz der Speditionskosten in Höhe von 500 DM gegen K aus § 122 Abs. 1 haben.

K müßte dem V aus § 122 Abs. 1 haften. Er müßte dem V also den Vertrauensschaden ersetzen. Vertrauensschaden ist der Schaden, den der Anspruchsberechtigte dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut. Er muß so gestellt werden, wie er stünde, wenn er von dem Geschäft nichts gehört hätte. 40 Dem V sind dadurch, daß er auf die Gültigkeit der Erklärung des K vertraute, Kosten in Höhe von 500 DM für Transport und Versicherung entstanden. Folglich müßte ihm K diesen Schaden ersetzen. 

V hat einen Anspruch auf Ersatz der Speditionskosten in Höhe von 500 DM gegen K aus § 122 Abs. 1. 

Fall 2

A könnte einen Anspruch auf Überlassung der Mietwohnung gegen K aus Mietvertrag gemäß § 535 Satz 1 haben.

Dies setzt einen wirksamen Mietvertrag voraus. Durch einen Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, eine Sache auf Zeit zum Gebrauch zu überlassen. 41 Ein wirksamer Mietvertrag kommt durch seinen Abschluß, durch zwei aufeinander bezogene, auf den Abschluß eines Mietvertrages gerichtete Willenserklärungen, regelmäßig Antrag und Annahme, sowie durch die Einigung der Parteien zumindest über die essentialia negotii, d.h. die Einigung über Mietparteien, Mietsache und Mietzins zustande. 
 
 

Laut Sachverhalt liegt Einigung vor!

I. Antrag des K

Der Antrag ist eine, für sich schon bindende, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluß einem anderen so angetragen wird, daß nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt. 42 

K selbst hat nicht gehandelt. Der in den mündlichen Verhandlungen des N dem V gemachte Antrag könnte allerdings unmittelbar für und gegen K wirken. Dazu müßte N gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 in Vertretung des K gehandelt haben. Eine wirksame Stellvertretung gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, daß N zulässigerweise, eine eigene Willenserklärung im Namen des K offenkundig abgegeben hat, eine Vertretungsmacht bestand und N im Rahmen der Vertretungsmacht gehandelt hat. 

1. Zulässigkeit

Die Stellvertretung durch N muß zulässig sein. Ausgeschlossen ist eine Stellvertretung bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften. Bei dem Abschluß eines Mietvertrages handelt es sich um kein höchstpersönliches Geschäft. Somit ist eine Stellvertretung zulässig. 

2. Eigene Willenserklärung Des N

N muß eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Es entscheidet sich anhand des Auftretens nach außen, ob ein Entscheidungsspielraum bei der Abgabe der Willenserklärung bestand. Aus der Sicht des A konnte N selbständig entscheiden, ob und mit wem er den Mietvertrag abschließen möchte. Folglich liegt eine eigene Willenserklärung des N vor. 

3. Offenkundigkeit

N schließt den Kaufvertrag ausdrücklich für und im Namen des K und legt dem A darüber hinaus eine Vollmachtsurkunde vor. Die Offenkundigkeit ist daher gegeben. 

4. Vertretungsmacht Des N

K könnte hier dem N gemäß § 167 Abs. 1 die Vertretungsmacht rechtsgeschäftlich erteilt haben. ( Vollmacht gemäß § 166 Abs. 2, Satz 1 ) K erteilt dem N ausdrücklich den Auftrag nach einem geeigneten Mieter Ausschau zu halten und die Vollmacht, gegebenenfalls einen Mietvertrag abzuschließen. Folglich erteilte er eine Vollmacht an N. 

5. Handeln Im Rahmen Der Vertretungsmacht

a) Handeln im Rahmen der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht.

N könnte im Rahmen seiner Vollmacht gehandelt haben. Der Umfang einer Vollmacht richtet sich nach dem Willen des Vollmachtgebers, so wie er nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu erkennen ist. 43 K hat den N bevollmächtigt, einen Mietvertrag abzuschließen , mit der Einschränkung, N dürfe die Wohnung nicht unter 600 DM pro Monat vermieten. N vermietet die Wohnung aber nur für 550 DM pro Monat. Er handelte folglich nicht im Rahmen seiner Vollmacht. 
 
 
 
 

s.o. 
wenn Frage nach 242 -> 172!

b) Vollmachtsurkunde

Fraglich ist, wie es sich auswirkt, daß K eine Vollmachtsurkunde ausgestellt hat. Gemäß §172 Abs. 1 könnte N gegenüber A vertretungsberechtigt sein. Dann müßte K durch das Ausstellen der Vollmachtsurkunde den Rechtsschein einer Bevollmächtigung ohne Einschränkung hinsichtlich des Mietzinses gesetzt haben. Der Rechtsschein einer Bevollmächtigung setzt voraus, daß der Geschäftsgegner mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf eine Bevollmächtigung schließen durfte. 44 Dann müßte zunächst aus dem Inhalt der Urkunde hervorgehen, daß der Vertretene den Vertreter bevollmächtigt habe. 45 Dies trifft hier zu. Desweiteren müßte dem Vertreter die Vollmachtsurkunde zum Zweck der Gebrauchmachung übergeben worden sein. 46 Auch dies geht aus dem Sachverhalt hervor. Schließlich müßte die Vollmachtsurkunde dem Dritten vom Vertreter vorgelegt worden sein, 47 so daß er von ihr Kenntnis nehmen konnte. 48 N hat die Vollmachtsurkunde dem A vorgelegt. 

A kann hier aus dem äußeren Geschehen auf eine Bevollmächtigung ohne Einschränkungen hinsichtlich des Mietzinses schließen. Die Vollmachtsurkunde soll für A das Bestehen und den Umfang der Vertretungsmacht des Vertreters sicherstellen, so daß er auf diese vertrauen darf. Dem Dritten gegenüber begründet die kundgetane Vollmacht eine Rechtsscheinvollmacht. 49 

N könnte im Rahmen seiner Vollmacht kraft Rechtsschein gehandelt haben. Der Umfang der Vertretungsmacht kraft Rechtsschein ergibt sich aus dem Inhalt der Urkunde, auszulegen aus der Sicht des Empfängers. 50 K fertigte eine Vollmachtsurkunde an, versehentlich aber ohne den einschränkenden Zusatz, N dürfe nicht unter 600DM abschließen. Der Umfang der Vertretungsmacht kraft Rechtsschein wird also in Hinsicht auf den Mietpreis aus Sicht des A nicht eingeschränkt. Somit handelt N im Rahmen seiner Vertretungsmacht kraft Rechtsschein. 

c) Ergebnis

N überschreitet den Rahmen seiner rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht. Der Rahmen der Vollmacht kraft Rechtsschein reicht jedoch weiter als die Vollmacht selbst. Liegen verschiedene Arten der Vollmachtserteilung vor, deren Inhalte sich nicht entsprechen, so gilt grundsätzlich die weitergehende Vollmacht. 51 Der Dritte ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine Einschränkung im Innenverhältnis, 52 d.h. zwischen N und K, vorlag. Im Verhältnis zu Dritten soll allein die Kundgebung die Grundlage für die Vertretungsmacht abgeben und nicht die dem Bevollmächtigtem vom Geschäftsherrn erteilte Vollmacht. 53 Folglich handelt N dem A gegenüber im Rahmen der Vertretungsmacht. Eine wirksame Stellvertretung liegt vor. Die Willenserklärung des N wirkt gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 unmittelbar für und gegen K.  

Somit ist auch der Tatbestand eines Antrages durch K erfüllt. Der Antrag ist durch Zugang auch wirksam. 
 

Einigung s.o. 

II.Annahme des A

Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die das vorbehaltlose Einverständnis des Antragsempfängers ausdrückt. 54 Die Annnahme muß inhaltlich mit dem Antrag übereinstimmen, ansonsten liegt keine Einigung vor. 55 

A nimmt den Antrag, einen Mietvertag zum Mietzins von 550 DM abzuschließen, vorbehaltlos an. Die Annahme ist durch Zugang wirksam. Desweiteren liegt eine Einigung über die essentialia negotii, d. h. ein Einigung über Mietparteien, Mitsache und Mietzins vor. 

III. Zwischenergebnis

Zwischen A und K besteht zunächst ein wirksamer Mietvertrag. Somit hat A zunächst einen Anspruch auf Überlassung der Mietwohnung zum Mietzins von 550 DM gegen K aus Mietvertrag gemäß § 535 Satz 1. 

IV. Rechtsvernichtende Einwendungen

1.Anfechtung

Die Kundgabe der Bevollmächtigung, hier die Vollmachtsurkunde, könnte gemäß § 142 Abs. 1 durch Anfechtung von K von Anfang an nichtig sein. Eine Anfechtung setzt eine Zulässigkeit, einen Anfechtungsgrund und eine Anfechtungserklärung innerhalb der Anfechtungsfrist voraus. Die Anfechtung muß gegenüber dem Anfechtungsgegner erfolgen. 
 
 
 
 
 

sehr schön !

a) Zulässigkeit

Die Zulässigkeit der Anfechtung einer bereits betätigten und kundgegebenen Innenvollmacht ist umstritten. Eine Auffassung vertritt, daß diese nicht anfechtbar sei. Einige begründen dies damit, daß es sich bei der Mitteilung über die Erteilung der Vollmacht um eine Wissenserklärung und nicht um eine Willenserklärung handele. 56 Eine Wissenserklärung rufe selber keine Rechtsfolge hervor und sei grundsätzlich nicht anfechtbar. Weiterhin wird argumentiert, daß sich ein einmal gesetzter Rechtsschein nicht mehr durch Anfechtung beseitigen lasse. 57 Ein anderer Teil stellt die Berechtigung zur Anfechtung der Vollmachtsurkunde einer bereits betätigten Innen- und Außenvollmacht gleich, 58 die aus den in Fall 1 erörterten und abgelehnten Gründen verneint wird. 

Gegen die Unzulässigkeit der Anfechtung der kundgegebenen Innenvollmacht spricht allerdings, daß der Dritte in diesem Falle gegenüber der anfechtbaren Außenvollmacht stark bevorzugt wäre. 59 Somit ist der Auffassung zu folgen, daß die Kundgabe bzw. das Austellen einer Vollmachtsurkunde ebenso wie die Außenvollmacht anfechtbar sein müsse. 60 Eine Meinung begründet dies damit, daß die Mitteilung über die Innenvollmacht einer Außenvollmacht gleichstehe. Folglich könne die Mitteilung ebenso angefochten werden wie eine Außenvollmacht. 61 Diese Meinung ist allerdings aufgrund des systematischen Zusammenhanges der §§ 171, 172 mit dem 

§ 167 Abs. 1 abzulehnen, da auf diese Weise die rechtsgeschäftliche Erteilung der Vollmacht zweifach geregelt wäre. 62 Eine andere Meinung begründet, daß zwar aufgrund des Rechtsscheincharakters der §§ 170 ff. in der Mitteilung lediglich eine Wissenserklärung läge, der Rechtsschein aber nicht stärker wirken könne, als eine rechtsgeschäftlich erteilte Außenvollmacht. 63Daher solle eine Anfechtung immer dann möglich sein, wenn dies bei einer Außenvollmacht gemäß §§ 116 ff. auch möglich sei. Die Argumente dieser letzten Meinung sind plausibel, so daß eine Anfechtung der Vollmachtsurkunde grundsätzlich analog zu den §§116 ff. zulässig ist. 

b) Anfechtungsgrund

Für K muß ein Anfechtungsgrund analog §§ 116 ff. bestehen. In Betracht kommt hier ein Erklärungsirrtum analog § 119 Abs. 1. Er liegt vor, wenn der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. 64 K wollte die Einschränkung, daß N nicht unter 600 DM vermieten darf, in die Urkunde schreiben, vergaß dies aber versehentlich. Folglich stimmte das Erklärte in der Urkunde nicht mit dem Willen des K überein. Bei Kenntnis der Sachlage hätte K die Urkunde nicht ohne den einschränkenden Zusatz in den Verkehr gebracht. Somit hat K einen Anfechtungsgrund analog § 119 Abs. 1. 

c) Anfechtungserklärung

K müßte die Anfechtung so erklären, daß der Wille hinreichend zum Ausdruck kommt, daß man das Geschäft wegen Willensmangel nicht gelten lassen will. Diese Erklärung muß dem Anfechtungsgegner analog § 143 Abs.3 Satz 1 zugehen. Anfechtungsgegner ist in diesem Falle der Geschäftsgegner A. Die Anfechtung gegenüber dem A müßte analog § 121 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich erfolgen. 

2. Ergebnis der Anfechtung

K kann die Vollmacht kraft Rechtsschein, die sich aus der fehlerhaften Kundgabe der Innenvollmacht ergibt, anfechten. Somit wird N ex tunc zum Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator). Die Willenserklärung des N wirkt nicht mehr unmittelbar für und gegen K. Der Mietvertrag zwischen K und A ist ex tunc nichtig. 

Somit hat A keinen Anspruch auf die Überlassung der Mietwohnung zum Mietzins von 550 DM gegen K aus dem Mietvertrag gemäß § 535 Satz 1. 

Fall 3

K könnte einen Anspruch auf Mietzinszahlung über 600 DM für den Monat April gegen A aus Mietvertrag gemäß § 535 Satz 2 haben.

Voraussetzung wäre ein wirksamer Mietvertrag für den Monat April. 

I. Bestehen eines Mietverhältnisses

Zwischen A und K besteht zunächst ein unbefristeter Mietvertrag gemäß 

§ 535. 

II. Beendigung des Mietverhältnisses

Der Anspruch des K auf Zahlung des Mietzinses könnte jedoch erloschen sein, wenn A das Mietverhältnis durch eine wirksame Kündigung gemäß 

§ 564 Abs. 2 fristgerecht zum 31.3.1997 beendet hätte. Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist eine Kündigungserklärung, in der der Kündigungsgrund genannt werden sollte, innerhalb der Kündigungsfrist. 
 

 
 

unproblematisch! 

1. Kündigungserklärung

a) Abgabe

Die Kündigungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. 65 Sie gilt als abgegeben, wenn der Erklärende seinen Willen in Richtung auf den Empfänger geäußert hat. 66 Bei einer schriftlichen Erklärung erfordert dies, daß das Schriftstück mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist und er damit rechnen konnte und gerechnet hat, es werde den Empfänger erreichen. 67 A fertigt eine schriftliche Kündigungserklärung an, die er in den Briefkasten des K wirft. A hat die Erklärung folglich abgegeben. 

b) Form

Die Kündigungserklärung muß formgerecht abgegeben werden. Gemäß 
§ 564 a) Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 126 Abs. 1 bedarf die Kündigungserklärung der Schriftform. A erklärt die Kündigungserklärung schriftlich. Folglich ist die Form gewahrt. 

c) Örtlicher Zugang

Fraglich ist, ob die Kündigungserklärung zugegangen ist. Eine Erklärung ist dem Empfänger zugegangen, sobald sie in den Machtbereich gelangt ist und er unter gewöhnlichen Verhältnissen von ihr Kenntnis nehmen konnte. 68 Der Briefkasten ist eine für den Erklärungsempfang getroffene Einrichtung. Er gehört zum Machtbereich des Empfängers. 69 A hat das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des K geworfen. Folglich ist es in den Machtbereich des K gelangt. Später ist es von K gelesen worden. Somit ist die Kündigungserklärung zugegangen. 

2. Kündigungsgrund

Bei einem unbefristeten Mietvertrag ist gemäß § 564 Abs. 2 das Mietverhältnis nach den Vorschriften des § 565 zu kündigen. Für die Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter muß kein Grund vorliegen. 70 
 
Zu kurz! Dies hätten sie weiter ausführen müssen!

3. Kündigungsfrist

A müßte die Erklärung innerhalb der Frist abgegeben haben. Die Kündigung muß gemäß § 565 Abs. 2 spätestens am 3. Werktag für den Ablauf des übernächsten Monats erklärt werden. Bei der Erklärung unter Abwesenden heißt das, daß die Kündigungserklärung spätestens am 3. Werktag zugegangen sein muß. Der 3. Werktag des Januar 1997 ist gemäß § 193 in Berlin der 6.1.1997. Es ist fraglich, ob die Erklärung des A dem K fristgerecht am 6. 1. 1997 oder verspätet erst am 7.1.1997 zugegangen ist. A hat die Kündigungserklärung am 6.1.1997 um 16.00 Uhr in den Briefkasten des K geworfen, der an diesem Tag auf Geschäftsreise war. 

Fraglich ist zunächst, wie es sich auf die Einhaltung der Frist auswirkt, daß K am 6.1.1997 auf Geschäftsreise war und die Erklärung erst am 7.1.1997 zur Kenntnis genommen hat. 

Aufbau ! a) - b) ist eine Frage des Zugangs (d.h. 1 c)) und nicht der Frist!

a) Geschäftsreise

Die Abwesenheit des Empfängers stellt kein Zugangshindernis dar, zumal wenn der Erklärende nichts von der Abwesenheit wußte. 71 Eine Geschäftsreise und damit das Risiko einer verspäteten Kenntnisnahme von Schriftstücken, mit der der Absender nicht rechnen konnte, fällt in die Sphäre des Erklärungsempfängers. 72 

K befindet sich am 6.1.1997 ausnahmsweise auf einer Geschäftsreise. Eine Geschäftsreise fällt in die Risikosphäre des K. A konnte nichts von der Abwesenheit des K wissen. Folglich stellt die Geschäftsreise kein Zugangshindernis dar. Somit verschiebt sich der Zeitpunkt des Zuganges nicht dadurch auf den 7.1.1997, daß K am 6.1.1997 auf Geschäftsreise war und die Post erst am 7.1.1997 öffnete. 
 

b) Einwurf des Briefes um 16.00 Uhr

Fraglich ist aber ferner, wie es sich auswirkt, daß A die Kündigungserklärung nicht mit der Post geschickt hat, sondern den Brief persönlich erst um 16.00 Uhr eingeworfen hat. Fraglich ist hier, ob das Merkmal der vom Adressaten zu erwartenden Kenntnisnahme objektiv nach der Verkehrsanschauung, oder aus der subjektiven Sicht des jeweiligen Erklärenden beurteilt werden soll. 73 

aa) Zugang nach der objektiven Verkehrsanschauung

Diese Auffassung74 stellt darauf ab, ob die Willenserklärung objektiv nach der Verkehrsanschauung derart in den Machtbereich des Adressaten eindringt, daß diesem dadurch unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft worden ist. 

K wirft den Brief mit der Kündigungserkläung um 16.00 Uhr in den Briefkasten des K. 16.00 Uhr ist eine Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs nicht mehr mit der Zustellung von Briefen durch die Post gerechnet werden konnte. Folglich wäre nach der objektiven Verkehrsanschaung die Erklärung am 6.1.1997 nicht mehr zugegangen. 

bb) Zugang aus der subjektiven Sicht des Erklärenden

Diese Auffassung argumentiert, daß eine Erklärung erst dann zugegangen ist, wenn und sobald der Erklärende die Kenntnisnahme des Adressaten vom Erklärungsinhalt berechtigterweise erwarten kann75. Auch müsse bei dem Zeitpunkt des Zugangs auf den Einzelfall abgestellt werden. 76 Es soll also das Merkmal der vom Adressaten zu erwartenden Kenntnisnahme nicht objektiv nach der Verkehrsanschauung, sondern aus der subjektiven Sicht des jeweiligen Erklärenden beurteilt werden. 

A wußte dadurch, daß er mit K in einem Haus wohnte, genau, daß K seinen Briefkasten üblicherweise erst gegen 18.00 Uhr leert. Er konnte also berechtigterweise erwarten, daß K den Brief noch am Abend des 6.1.1997 zusammen mit der zugestellten Post liest. Folglich ist der Auffassung zu folgen, daß der Zugang aus der subjektiven Sicht des A beurteilt werden soll. Somit ist die Erklärung am 6.1.1997 zugegangen. Die Geschäftsreise des K verzögert den Zugang wie oben ausgeführt nicht. Folglich ist die Kündigungserklärung des A dem K fristgerecht am 6.1.1997 zugegangen. 

III. Ergebnis

A hat das Mietverhältnis durch eine wirksame Kündigung zum 31.3.1997 beendet. K hat keinen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses in Höhe von 600 DM für den Monat April gegen A aus Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 2. 
 
Eine weit durchschnittliche, fast fehlerfreie Arbeit.
sehr gut
16 Punkte
Berlin, den 20.7.1997
 

1 Alle Paragraphen ohne weitere Angebe sind solche des BGB
2 Medicus, BGB AT, Rn. 357.
3 Brox, BGB AT, Rn. 78.
4 Brox, BGB AT, Rn. 168.
5 Brox, BGB AT, Rn. 170.
6 Brox, BGB AT, Rn. 473.
7 BGHZ 12, 327, 334.
8 Musielak, BGB GK, Rn. 709.
9 Soergel/Leptien, BGB AT, Rn. 38 zu § 167.
10 Köhler, BGB AT, §15,III , 1.
11 Brox, BGB AT, Rn. 186.
12 Erman/Brox Rn. 2 zu § 147.
13 Brox, BGB AT, Rn. 493.
14 Brox, BGB AT, Rn. 372.
15 BGH, 18.12.1954, II ZR 296/53 , BGHZ 16,54,57 .
16 Medicus, BGB AT, Rn. 944.
17 Hübner,BGB AT, Rn. 949.
18 Brox, JA 1980, S. 449, 450 ff.; Eujen/Frank, JZ 1973, S. 232, 237; Prölss, JuS 1985 S. 581, 582.
19 Brox, JA 1980, S. 449,451 ; Erman/Brox, § 167, Rn. 27 .
20 Eujen/ Frank, JZ 1973, S. 232,235.
21 Brox,BGB AT, Rn. 528; Eujen/ Frank, JZ 1973, S.232, 236.
22 Brox, JA 1980, S. 449,451.
23 Brox, BGB AT, Rn. 528, Eujen/Frank JZ 1973, S.232, 235; Prölss, JuS 1985 S.582,583;
24 MüKo/ Schramm §167 Rn. 83.
25 Lüderitz, JuS 1976, S. 665, 770.
26 Enneccerus-Nipperdey § 184, II, 1 ; Staudinger 13./ Schilken, Vorbem. zu §§ 164ff., Rn. 22.
27 Brox, JA 1980, S 449,451 ; Brox, BGB AT, Rn. 528.
28 Musielak, BGB GK, Rn. 299.
29 Palandt/ Heinrichs § 119, II, Rn. 26.
30 Brox, BGB AT, Rn. 371.
31 Hübner, BGB AT, Rn. 947.
32 Soergel/Leptien ,§166 Rn. 22 ; Müko/Schramm, §167 Rn. 85 .
33 Medicus,BGB AT, Rn. 945.
34 Larenz, BGB AT, § 31, II .
35 Köhler, BGB AT, § 18, Rn. 28 ; Rüthers, BGB AT, Rn. 484 a).
36 Lüderitz, JuS 1976, S.665, 770 ; Stüsser, Anfechtung, S. 45ff. .
37 Brox,BGB AT, Rn. 527 ; Flume, BGB AT, § 52,5c ; Larenz, BGB AT, § 31, II ; Müller Freienfels, Vertretung, S. 403.
38 Flume, BGB AT, §52, 5c).
39 Lüderitz, JuS 1976, S. 770.
40 Brox, BGB AT, Rn. 397.
41 Schlechtriem, SchR BT, Rn. 179; Musielak,BGB GK, Rn. 555.
42 Brox, BGB AT, Rn. 168.
43 Soergel/Leptien, Rn. 38 zu § 167.
44 Brox, BGB AT, Rn. 519.
45 Soergel/Leptien §172 Rn. 2.
46 Staudinger 13/Schilken §172 Rn. 4.
47 BGHZ 102,60,63; RGRK/ Steffen §172 Rn. 2.
48 Soergel/Leptin §172 Rn. 4.
49 Soergel/Leptien §171 Rn. 1.
50 Larenz,BGB AT, §33, I.
51 Soergel/Leptien § 167 Rn. 5.
52 Stoll, Festschrift Lehmann, S. 115,130.
53 Soergel/Leptien § 171 Rn. 1.
54 Köhler, BGB AT, § 15, III, 1..
55 Brox, BGB AT, Rn. 186.
56 Palandt/Heinrichs §§ 170-173 Rn. 1; Erman/Brox § 171 Rn. 3.
57 Enneccerus/Nipperdey § 184 ,III ,3 u. 4.
58 Eujen /Frank JZ 1973, S. 232 f..
59 Giesen/Hegermann ,Jura 1991, S. 357,368.
60 MüKo/ Schramm, § 171 Rn. 7.
61 Flume, BGB AT, § 49 2c.
62 Canaris,Vertrauenshaftung, §5, I, 1; Stüsser, Anfechtung, §9, B, III.
63 Larenz, BGB AT, § 33, I, a) .
64 Palandt/Heinrichs §119 Rn. 10.
65 Brox, SchR BT, Rn. 202.
66 Müko/ Förschler §130 Rn. 6 .
67 Köhler, BGB AT, § 13, II, 3.
68 BGHZ 67, 271,275
69 MüKo/ Förschler §130 Rn. 12
70 Palandt/Putzo § 564 Rn. 9, Musilak,BGB GK, Rn. 217, Erman/ Jendrek §564 b) Rn. 2.
71 RG, 29.3.1905 -V 445/04- RGZ, 60, 334, 336; Olshausen JZ 1981, S. 632, 633; Soergel/ Hefermehl, §130 Rn. 9.
72 Larenz, BGB AT, §21 b)
73 Brinkmann, Zugang S. 30.
74 BAG DB 1976 , S. 1080, 1080.
75 BAG NJW 1981, S.1470,1470.
76 RGZ, 99,20,23 ; Bayr. VerfGH NJW 1993,S. 518,520.