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Gliederung
Inhaltsverzeichnis
Frage 1
A) V könnte einen Anspruch auf Zahlung von 20.000
DM gegen K aus Kaufvertrag gemäß § 433 Abs.2 BGB haben.
I. Antrag des V
II. Antrag des K
1. Zulässigkeit der Stellvertretung
2. Eigene Willenserklärung des F
3. Offenkundigkeit der Stellvertretung
4. Vertretungsmacht des F
5. Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht des F
III. Annahme des V
IV. Zwischenergebnis
V. Rechtsvernichtende Einwendungen
1. Anfechtung des Kaufvertrages
a) Zulässigkeit der Anfechtung des K
b) Anfechtungsgrund
2. Anfechtung der Bevollmächtigung
a) Zulässigkeit der Anfechtung der Vollmacht
aa) Ausschluß der Anfechtung einer betätigten
Vollmacht
bb) Zulässigkeit der Anfechtung einer betätigten
Vollmacht
cc) Stellungnahme und Entscheidung
b) Anfechtungsgrund
c) Anfechtungserklärung
aa) Abgabe der Anfechtungserklärung
bb) Zugang der Anfechtungserklärung
(1) Anfechtung gegenüber dem F als Bevollmächtigten
(2) Anfechtung gegenüber dem V als Geschäftsgegner
(3) Anfechtung gegenüber V und F
cc) Frist
d) Ergebnis der Anfechtung der Bevollmächtigung
VI. Ergebnis
B) V könnte einen Anspruch auf Ersatz der Speditionskosten
in Höhe von 500 DM gegen F aus § 179 Abs. 2 haben.
I. Haftung des F aus § 179 Abs. 2
II. Haftung des K aus §122 Abs. 1
III. Stellungnahme und Entscheidung
C) V Könnte einen Anspruch auf Ersatz der Speditionskosten
in Höhe von 500 DM gegen K aus § 122 Abs. 1 haben.
Fall 2
A) A könnte einen Anspruch auf Überlassung
der Mietwohnung gegen K aus Mietvertrag gemäß § 535 Satz
1 haben.
I. Antrag des K
1. Zulässigkeit
2. Eigene Willenserklärung des N
3. Offenkundigkeit
4. Vertretungsmacht des N
5. Handeln Im Rahmen Der Vertretungsmacht
a) Handeln im Rahmen der rechtsgeschäftlich erteilten
Vertretungsmacht.
b) Vollmachtsurkunde
c) Ergebnis
II.Annahme des A
III. Zwischenergebnis
IV. Rechtsvernichtende Einwendungen
1.Anfechtung
a) Zulässigkeit
b) Anfechtungsgrund
c) Anfechtungserklärung
2. Ergebnis der Anfechtung
Fall 3
A) K könnte einen Anspruch auf Mietzinszahlung
über 600 DM für den Monat April gegen A aus Mietvertrag gemäß
§ 35 Satz 2 haben.
I. Bestehen eines Mietverhältnisses
II. Beendigung des Mietverhältnisses
1. Kündigungserklärung
a) Abgabe
b) Form
c) Örtlicher Zugang
2. Kündigungsgrund
3. Kündigungsfrist
a) Geschäftsreise
b) Einwurf des Briefes um 16.00 Uhr
aa) Zugang nach der objektiven Verkehrsanschauung
bb) Zugang aus der subjektiven Sicht des Erklärenden
III. Ergebnis
Übung im Bürgerlichen Recht für
Anfänger
bei Professor Dr. Eberhard Schwark
WS 1996/97
Ferienhausarbeit
Sachverhalt
Der rechtsunkundige Kunsthändler
1. Kunsthändler K bewohnt mit seiner Familie ein großes Einfamilienhaus
in Berlin. Für seine private Kunstsammlung sucht er ständig antiquarische
Kunstgegenstände. Als er in einer Kunstzeitschrift von dem Angebot
eines gut erhaltenen Teeservice aus dem 17. Jh. in München erfuhr,
beauftragte er seinen Freund F, sich diese Porzellanstücke anzuschauen
und sie ggf. käuflich zu erwerben. F sucht daraufhin den Eigentümer
dieses Teeservice, den V, in München auf und einigt sich mit diesem
- im Namen des K- über einen Kaufpreis von 20.000 DM; in Wahrheit
hatte das Service aber nur einen Wert von 15.000 DM. Diese Wertdifferenz
hatte F deshalb verkannt, weil er - was K bei der Vollmachtserteilung nicht
wußte - über keinerlei Sachkenntnis bei der Wertbemessung von
Kunstgegenständen verfügte.
Wenige Tage daraufhin verschickte V das Teeservice durch eine Spezialspedition
für 500 DM (Transportkosten und Versicherung) nach Berlin. Als das
Paket dann bei K eintraf, wurde der gesamte Sachverhalt aufgedeckt. K fragt,
ob er an den Kaufvertrag gebunden ist oder sich von ihm lösen kann.
V besteht auf Vertragsdurchführung; hilfsweise verlangt er Ersatz
seiner Speditionskosten. Wie ist die Rechtslage?
2. In dem Einfamilienhaus des K befindet sich noch eine kleine Einliegerwohnung,
die K vermieten möchte. Zu diesem Zweck wendet er sich an seinen Neffen
N, der Jura in Berlin studiert. Er beauftragt ihn, unter seinen Studienkollegen
nach einem geeigneten Mieter Ausschau zu halten. K gibt N auch die Vollmacht
zum Abschluß eines Mietvertrages, schränkt diese aber dahin
ein, N dürfe nicht unter 600 DM pro Monat abschließen. Als N
einen Mietinteressenten, den Assistenten A, gefunden hatte, dieser aber
auf der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bestand, fertigte K eine schriftliche
Vollmacht an, versehentlich aber ohne den o.g. einschränkenden Zusatz.
N legte sie A vor, der von der Einschränkung nichts wußte, und
schloß dann mit dem Assistenten im Namen des K einen Mietvertrag
für die Einliegerwohnung zum Mietzins von 550 DM/ Monat.
Der Kunsthändler K will zu diesem Preis nicht vermieten und fragt
nach seinen Rechten, A hingegen besteht auf der Vertragsdurchführung.
Zu Recht?
3. Gesetzt den Fall, A und K hätten sich auf eine Vertragsdurchführung
zu einem Mietzins von 600 DM/Monat geeinigt und A hätte die Wohnung
bezogen: Nach einem Jahr wird dem Assistenten eine Stelle in Süddeutschland
angeboten, die er annehmen möchte. Zu diesem Zweck will er seine Mietwohnung
bei K kündigen. Folglich setzt er die eine schriftliche Kündigungserklärung
auf, in der er erklärt, das Mietverhältnis fristgerecht zum 31.3.1997
kündigen zu wollen. Am Montag, den 6.1.1997 nachmittags um 16.00 Uhr,
wirft A das Schreiben bei K in den Briefkasten. Er geht davon aus, daß
K das Schriftstück noch am Abend lesen wird; denn A weiß, daß
der Kunsthändler üblicherweise erst abends gegen 18.00 Uhr -
wenn er aus seinem Büro nach Hause zurückkehrt - die eingegangene
Privatpost aus seinem Briefkasten nimmt und liest. Ausnahmsweise war dies
aber an dem betreffenden Montag nicht der Fall; denn K war für einen
Tag auf Geschäftsreise und kam erst am Dienstag abend dazu, die Post
zu lesen.
K meint nun, die Kündigungserklärung des A sei verspätet
eingegangen, und will demzufolge auch noch für den Monat April 1997
die Mietzinszahlung verlangen. Zu Recht?
Literaturverzeichnis
Brinkmann, Franz Josef
Der Zugang der Willenserklärungen
(Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft; Band 3)
Berlin, 1984
(zitiert als: Brinkmann, Zugang)
Brox, Hans
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches
20. Aufl., Köln, Berlin, Bonn, München 1996
( zitiert als: Brox, BGB AT)
Brox, Hans
Besonderes Schuldrecht
20. Auflage, München 1995
(zitert als: Brox, SchR BT)
Brox, Hans
Die Anfechtung bei der Stellvertretung
in: JA 1980, S. 449ff.
(zitiert als: Brox, JA 1980)
Canaris, Claus Wilhelm
Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht,
München 1971
(zitiert als: Canaris, Vertrauenshaftung)
Enneccerus, Ludwig und Nipperdey, Hans Carl
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 1
zweiter Halbband, 15. Auflage, Tübingen 1960
(zitiert als: Eneccerus-Nipperdey)
Eujen, Heiko und Frank, Rainer
Erman, Walther
Flume, Werner
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2
Das Rechtsgeschäft,
3. Auflage, Berlin, Heidelberg, New York 1979
(zitiert als: Flume, BGB AT)
Giesen, Dieter und Hegermann,
Die Stellvertretung
Peter in: Jura 1991 , S 357 ff.
(zitiert als: Giesen/Hegermann Jura 1991)
Hübner, Heinz
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches
2. Auflage, Berlin, New York 1996
(zitiert als: Hübner, BGB AT)
Jauernig, Othmar
Bürgerliches Gesetzbuch mit Gesetz zur Regelung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
7. Auflage, München 1994
(zitiert als: Jauernig/ Bearbeiter)
Köhler, Helmut
BGB Allgemeiner Teil
23. Auflage, München 1996
(zitiert als: Köhler, BGB AT)
Larenz, Karl
Allgemeiner Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts
7. Auflage, München 1989
(zitiert als: Larenz, BGB AT)
Lüderitz, Alexander
Prinzipien des Vertretungrechts
in: JuS 1976, S. 765 ff.
(zitiert als: Lüderitz, JuS 1976)
Medicus, Dieter
Allgemeiner Teil des BGB
6. Auflage, München 1994
(zitiert als: Medicus, BGB AT)
Müller-Freienfels, Wolfram
Die Vertretung beim Rechtsgeschäft
Tübingen 1955
(zitiert als: Müller-Freienfels, Vertretung)
Münchener Kommentar Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,
Bd. 1,
Musielak, Hans-Joachim
Grundkurs BGB
4. Auflage, München 1994
(zitiert als: Musielak, BGB GK)
Olshausen, Eberhard
Palandt, Otto
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,
56. Auflage, München 1996
(zitiert als: Palandt/ Bearbeiter)
Prölss, Jürgen
Vertretung ohne Vertretungsmacht
in: JuS 1985, S. 582 ff.
(zitiert als: Prölss, JuS 1985)
Reichsgerichtsrätekommentar
Das Bürgerliche Gesetzbuch, Bd., §§ 1-240,
12. Auflage, Berlin, New York 1982
(zitiert als: RGRK/ Bearbeiter)
Rüthers, Bernd
Allgemeiner Teil des BGB
8. Auflage, München 1991
(zitiert: Rüthers, BGB AT)
Schlechtriem, Peter
Schuldrecht, Besonderer Teil
4. Auflage, Tübingen 1995
(zitiert: Schlechtriem, SchR BT)
Soergel, Hans
Theodor Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,Bd. 1,
AT §§ 1-240
12. Auflage, Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1987
(zitiert: Soergel/ Bearbeiter)
Staudinger, Julius v.
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit
Einführungsgesetzen und Nebengesetzen, Erstes Buch,
AT §§ 164-240, 13. Auflage, Berlin 1995
(zitiert: Staudinger 13/ Bearbeiter)
Stüsser, Rolf
Die Anfechtung der Vollmacht nach Bürgerlichem Recht
und Handelsrecht
Berlin 1986
Gutachten
Laut Sachverhalt liegt Einigung vor
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Frage 1
A) V könnte einen Anspruch auf Zahlung von 20.000
DM gegen K aus Kaufvertrag gemäß § 433 Abs.2 BGB1
haben.
Dies setzt voraus, daß zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag
zustandegekommen ist. Ein wirksamer Kaufvertrag kommt durch seinen Abschluß,
durch zwei aufeinander bezogene, auf den Abschluß eines Kaufvertrages
abzielende Willenserklärungen, Antrag und Annahme, 2 sowie
durch die Einigung der Parteien zumindest über die essentialia negotii,
d.h. die Einigung über Kaufpreis, die Kaufsache und die Parteien des
Kaufvertrages, zustande. 3
I. Antrag des V
Der Antrag ist eine, für sich schon bindende, empfangsbedürftige
Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluß einem anderen
so angetragen wird, daß nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen
des Vertrages abhängt. 4
Ein Antrag könnte in der Zeitungsanzeige des V liegen. Dann
müßte ein Dritter nur durch seine Annahme einen Kaufvertrag
über das Teeservice begründen können. Bei einer Zeitungsanzeige
kann ein Dritter allerdings nicht allein durch seine Annahme einen Kaufvertrag
begründen, sonst könnte eine unbegrenzte Zahl von Personen durch
Annahme einen Vertragsschluß über dieselbe Sache zustande bringen.
5 Bei der Zeitungsanzeige des V handelt es sich folglich nicht
um einen Antrag, sondern nur um eine Aufforderung zur Offerte, eine invitatio
ad offerendum.
II. Antrag des K
K selbst hat keine Willenserklärung abgegeben. Der in den mündlichen
Verhandlungen des F mit dem V gemachte Antrag des F könnte allerdings
unmittelbar für und gegen K wirken. Dann müßte F gemäß
§ 164 Abs. 1 Satz 1 in Vertretung des K gehandelt haben.
Eine wirksame Stellvertretung gemäß § 164 Abs. 1 Satz
1 setzt voraus, daß F zulässigerweise eine eigene Willenserklärung
im Namen des K offenkundig abgegeben hat, eine Vertretungsmacht bestand
und K im Rahmen der Vertretungsmacht gehandelt hat.
1. Zulässigkeit der Stellvertretung
Die Stellvertretung muß zulässig sein. Eine Stellvertretung
ist nur bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften ausgeschlossen.
6 Der Abschluß eines Kaufvertrages ist kein höchstpersönliches
Rechtsgeschäft. Eine Vertretung durch F ist folglich zulässig.
2. Eigene Willenserklärung des F
Auch muß eine eigene Willenserklärung abgegeben worden sein.
Es entscheidet sich anhand des Auftretens nach außen, ob ein Entscheidungsspielraum
bei Abgabe der Willenserklärung bestand. 7 F verhandelt
hier mit V über den Preis und schließt den Vertrag über
20.000 DM ab. V konnte also annehmen, daß F nicht nur als Bote eine
Willenserklärung des K überbrachte, sondern einen Entscheidungsspielraum
hatte, ob und zu welchem Preis er den Vertrag abschließt. Eine eigene
Willenserklärung liegt somit vor.
3. Offenkundigkeit der Stellvertretung
Nach § 164 Abs. 1 Satz 1 muß der Vertreter offenlegen, für
wen er das Geschäft tätigen will. 8 F schließt
den Kaufvertrag im Namen des K. Die Offenkundigkeit ist also gegeben.
4. Vertretungsmacht des F
K könnte hier gemäß § 167 Abs. 1 eine rechtsgeschäftliche
Vertretungsmacht (Vollmacht gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1)
erteilt haben. K beauftragt den F ausdrücklich, sich das Teeservice
anzuschauen und es gegebenenfalls käuflich zu erwerben. Demnach ist
ihm eine Vollmacht gemäß § 167 Abs. 1 erteilt worden.
5. Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht des F
Der Umfang der Vertretungsmacht richtet sich nach dem Willen des
Vollmachtgebers, so wie er nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf
die Verkehrssitte zu erkennen ist. 9 F erhält den Auftrag,
sich das Teeservice anzuschauen und es gegebenenfalls käuflich zu
erwerben. F schließt nur einen Kaufvertrag über das Teeservice
ab. Diese Handlung deckt sich also mit dem Rahmen der Vertretungsmacht
des F. Somit handelt er innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht.
Die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung sind erfüllt.
Die Willenserklärung des F wirkt gemäß § 164 Abs.1
Satz 1 unmittelbar für und gegen K.
Demzufolge ist auch der Tatbestand eines Antrages durch K erfüllt.
Der Antrag ist durch Zugang auch wirksam.
III. Annahme des V
Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die
das vorbehaltlose Einverständnis des Antragsempfängers ausdrückt.
10 Die Annahmeerklärung muß inhaltlich mit dem Antrag
übereinstimmen, ansonsten liegt keine Einigung vor. 11
V nimmt in den Verhandlungen den Antrag, das Teeservice für 20.000
DM zu verkaufen ,vorbehaltlos an. Eine Annahme des V liegt folglich vor.
Sie ist durch Zugang wirksam. Desweiteren liegt ein Konsens über
die essentialia negotii, d.h. über Vertragsparteien, Kaufsache und
Preis vor.
|
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IV. Zwischenergebnis
Zwischen V und K ist zunächst ein wirksamer Kaufvertrag zustandegekommen.
Somit hat V einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 20.000 DM gegen
K aus Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 2.
V. Rechtsvernichtende Einwendungen
Der Anspruch des V könnte aufgrund einer rechtsvernichtenden Einwendung
untergegangen sein. In Frage kommt hier zunächst einmal die Anfechtung
des Kaufvertrages.
1. Anfechtung des Kaufvertrages
Der Kaufvertrag könnte gemäß § 142 Abs. 1 durch
Anfechtung von K von Anfang an nichtig sein. Dann müßte ihn
K gemäß § 116 ff. wirksam anfechten. Eine wirksame Anfechtung
setzt eine Zulässigkeit, einen Anfechtungsgrund und eine Anfechtungserklärung
innerhalb der Anfechtungsfrist voraus. Gemäß § 143 Abs.
1 muß die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner erfolgen.
12
a) Zulässigkeit der Anfechtung des K
K könnte als Vertretener anfechtungsberechtigt sein. Die Folgen
einer mangelhaften Willenserklärung des Vertreters treffen den Vertretenen,
insofern ist der Vertretene und nicht der Vertreter anfechtungsberechtigt.
13 Folglich wäre K als Vertretener anfechtungsberechtigt.
b) Anfechtungsgrund
In Betracht könnte ein Anfechtungsgrund gemäß §
119 Abs. 2 kommen. Dann müßte sich F bei der Abgabe seiner
Willenserklärung über eine verkehrswesentliche Eigenschaft
des Teeservice geirrt haben. Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren.
14 Keine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des §
119 Abs. 2 ist der Preis eines Gegenstandes. 15 Er ist
selbst kein wertbildender Faktor, sondern von den Gegebenheiten
des Marktes abhängig. F verfügt über keinerlei Sachkenntnis
bei der Wertbemessung von Kunstgegenständen. Aus diesem Grund ist
ihm ein Irrtum über den Preis des Teeservice unterlaufen. Demnach
ist in Bezug auf den Preis als verkehrswesentliche Eigenschaft eine Anfechtung
gemäß § 119 Abs. 2 nicht möglich.
K würde zu einer wirksamen Anfechtung des Kaufvertrages der Anfechtungsgrund
fehlen. Daher ist es dem K nicht möglich, den Kaufvertrag wirksam
anzufechten.
2. Anfechtung der Bevollmächtigung
Die Bevollmächtigung des F könnte gemäß § 142
Abs. 1 durch Anfechtung von K von Anfang an nichtig sein. ( siehe V. unter:
Anfechtung des Kaufvertrages)
a) Zulässigkeit der Anfechtung der Vollmacht
Grundsätzlich ist die Vollmacht als einseitiges Rechtsgeschäft
anfechtbar. 16 Anfechtungsberechtigt ist der Vollmachtgeber.
17 In diesem Falle ist also K anfechtungsberechtigt. Die Besonderheit
liegt hier darin, daß F die Vollmacht bereits ausgeübt hat.
Es ist umstritten, ob in diesem Fall eine Anfechtung der Vollmacht
möglich sein soll.
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gut !
schön! |
aa) Ausschluß der Anfechtung einer betätigten
Vollmacht
Eine Meinung vertritt die Auffassung, daß in diesem Fall die
Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen werden soll. 18
Es wird argumentiert, daß es dem Vertreter nicht um die Nichtigkeit
der Bevollmächtigung geht, sondern daß die ex tunc-Unwirksamkeit
des Vertretergeschäftes Ziel der Anfechtung ist. 19 Desweiteren
solle nach der Wertung des § 166 Abs. 1 der Vertretene so
gestellt werden, als hätte er das Geschäft selber abgeschlossen
und ihm wäre dabei ein Fehler unterlaufen. Durch die Anfechtung
der Bevollmächtigung könne er den Vertrag nicht nur durch die
Willensmängel des Vertreters, sondern auch durch Willensmängel
der Bevollmächtigung zu Fall bringen. Er stünde besser als
hätte er den Vertrag selber abgeschlossen. 20 Die Vertreter
dieser Meinung argumentieren weiter, daß vor allem der Rechtsscheingedanke
für einen Ausschluß der Anfechtung einer betätigten Vollmacht
spricht: Bei der Anscheinsvollmacht müsse sich der Vertretene,
der das Handeln des Vertreters nicht kennt, so behandeln lassen, als ob
er diesen bevollmächtigt habe. Auch gilt eine Anscheinsvollmacht als
nicht anfechtbar. Dieser dürfe nicht schlechter gestellt werden, als
einer, der eine Vollmacht bewußt erteilt hat. 21 Allerdings
wird von einem Teil dieser Meinung eingeräumt, daß der Vertretene
auch nicht schlechter gestellt werden solle, als hätte er das Rechtsgeschäft
selber betätigt. 22 Folglich solle dem Vertretenen nur
dann eine Möglichkeit zur Anfechtung eingeräumt werden, wenn
der Willensmangel bei der Bevollmächtigung unmittelbar das Vertretergeschäft
betrifft. 23 |
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bb) Zulässigkeit der Anfechtung einer betätigten
Vollmacht
Nach der anderen Meinung soll eine Anfechtung der Vollmacht grundsätzlich
möglich sein. Auch in dem Fall der schon betätigten Vollmacht
solle es bezüglich der Anfechtung keine Besonderheiten geben.
24 Es wird vertreten, daß der notwendige Interessensausgleich
auf der Rechtsfolgeseite durch Schadensersatz geschaffen wird. 25
Auch entspräche diese Auffassung dem Willen des Gesetzgebers, der
sich in den §§ 167,168 niedergeschlagen hat, daß, nach
der Abstraktheit des Vertretergeschäftes, die beiden Rechtsgeschäfte
( Vollmacht und Vertretergeschäft) scharf voneinander zu trennen sind.
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keine Regelanwendung |
cc) Stellungnahme und Entscheidung
Die verschiedenen Ansatzpunkte sind für die Entscheidung des Sachverhaltes
relevant. Deshalb muß zwischen ihnen entschieden werden. Zunächst
einmal erscheint es fraglich, ob die Anfechtbarkeit der Bevollmächtigung
auf Willensmängel zu begrenzen ist, die sich auf das Vertretergeschäft
auswirken. Diese Auffassung widerspricht der Abstraktheit des Vertreterrechts,
nach dem Vollmacht und Vertretergeschäft scharf voneinander zu trennen
sind. 26 Schließt man nun die Anfechtung der betätigten
Vollmacht gänzlich aus, müßte das Argument aus § 166
in Frage gestellt werden. Der Vertretene wäre dann nämlich
schlechter gestellt als hätte er selbst die Willenserklärung
abgegeben: Die Willensmängel, die sich bei der Vollmachtserteilung
auf das Vertretergeschäft ausgewirkt haben, könnte er anfechten,
wenn er selber das Rechtsgeschäft vorgenommen hätte. 27 |
?
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Zweifelhaft ist auch das Argument der Anscheinsvollmacht. Zum einen
ist auch die Anfechtung der Anscheinsvollmacht in der Lehre umstritten.
Zum anderen ist der Dritte wegen des besonderen Vertrauenstatbestandes
der Anscheinsvollmacht schutzwürdiger, als wenn er sich allein
auf die Aussagen des Vertreters verläßt. Richtigerweise ist
also der Auffassung zu folgen, daß eine Anfechtung der Vollmacht
auch nach dessen Gebrauch möglich ist. Diese Auffassung entspricht
dem Willen des Gesetzgebers, daß die beiden Rechtsgeschäfte
Vollmacht und Vertretergeschäft gemäß §§ 167,
168 scharf voneinander zu trennen sind. Desweiteren wird der Interessensausgleich
auf der Rechtsfolgeseite durch Schadensersatz geschaffen. Es ist also zulässig,
daß K die Vollmacht gemäß § 142 Abs. 1 anficht. Er
müßte allerdings einen Anfechtungsgrund haben.
b) Anfechtungsgrund
Es könnte ein Anfechtungsgrund gemäß § 119 Abs.
2 in Betracht kommen. Dann müßte sich K bei der Erteilung
der Vollmacht über eine Eigenschaft des F geirrt haben, die im Verkehr
als wesentlich anzusehen ist. Als Eigenschaften im Sinne dieser Vorschrift
sind alle Merkmale anzusehen, aus denen sich die natürliche Beschaffenheit
ergibt, 28 bei einer Person nach Lage des Falles z. B. Geschlecht,
Alter, und Sachkunde. 29 K hat sich über die Sachkenntnis
des F geirrt. Folglich liegt eine Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs.
2 vor. Fraglich ist, ob es sich bei der Sachkunde um eine Eigenschaft handelt,
die im Verkehr als wesentlich anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn die
Eigenschaft in unmittelbarer Beziehung zum Geschäftsinhalt steht.
30 Bei dem Teeservice handelt es sich um eine Antiquität.
Bei dem Kauf einer Antiquität ist eine nötige Sachkenntnis als
wesentlich anzusehen, um den Preis richtig einschätzen zu können.
Aus dem Sachverhalt ergibt sich, daß K bei Kenntnis der Sachlage
und verständiger Würdigung des Falles den F aufgrund der fehlenden
Sachkenntnis nicht bevollmächtigt hätte. K irrte sich also über
eine verkehrswesentliche Eigenschaft und hat gemäß § 119
Abs. 2 einen Anfechtungsgrund.
c) Anfechtungserklärung
aa) Abgabe der Anfechtungserklärung
Eine Anfechtungserklärung ist grundsätzlich formlos möglich,
muß dem Erklärungsempfänger jedoch deutlich machen, daß
der Erklärende das Rechtsgeschäft wegen Willensmangel von Anfang
an beseitigen möchte. 31 K müßte also eine Anfechtungserklärung
mit oben genannten Inhalt dem Anfechtungsgegner gegenüber abgeben.
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schön!
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bb) Zugang der Anfechtungserklärung
Die Anfechtungserklärung muß dem Anfechtungsgegner zugehen.
Der Anfechtungsgegner ist nach dem Wortlaut des § 143 Abs. 3 Satz1
bei der Bevollmächtigung der Vertreter. Im Falle der schon betätigten
Vollmacht ist es aber auch hier umstritten, wer als Anfechtungsgegner
anzusehen ist.
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schön!
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(1) Anfechtung gegenüber dem F als Bevollmächtigten
Es wird einerseits die Auffassung vertreten, bei der rechtsgechäftlich
erteilten Vollmacht sei der Bevollmächtigte Anfechtungsgegner. Sie
wird der Tatsache gerecht, daß sich die Anfechtung gegen die Bevollmächtigung
als ein selbständiges Rechtsgeschäft richtet. Auch hält
sich diese Meinung an den Wortlaut des § 143 Abs. 3 Satz 1.
32
Demnach ist F der Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtung gegenüber dem V als Geschäftsgegner
Eine andere Meinung argumentiert, daß der Anfechtungsgegner, wenn
der Vertreter bereits tätig geworden ist, der Geschäftspartner
sei, weil es dem Vertreter weniger um die Anfechtung der Vollmacht,
als vielmehr um die Anfechtung des Vertretergeschäftes gehe. 33
Außerdem habe der Geschäftspartner ein berechtigtes Informationsinteresse,
da eine wirksame Anfechtung auch den Vertrag ex tunc vernichte. 34
Nach dieser Ansicht ist also V als Anfechtungsgegner anzusehen.
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(3) Anfechtung gegenüber V und F
Einevermittelnden Meinung vertritt die Auffassung, 35 daß
die Anfechtung der Bevollmächtigung sowohl gegenüber dem Bevollmächtigten,
als auch gegenüber dem Geschäftspartner erklärt werden muß.
Diese Meinung berücksichtigt das berechtigte Informationsinteresse
sowohl des Bevollmächtigten F als auch des Geschäftsgegners V
im Falle der Anfechtung. Sie wird den Argumenten und Interessen beider
Seiten gerecht. Ihr ist daher zu folgen.
K muß also die Anfechtung gegenüber dem F und dem V erklären.
cc) Frist
Die Anfechtung muß gemäß § 121 Abs. 1 Satz. 1 ab
Kenntnis des Anfechtungsgrundes ohne schuldhaftes Zögern, d.h. unverzüglich,
erfolgen. K müßte folglich F und V gegenüber unverzüglich
seine Anfechtung der Bevollmächtigung erklären.
d) Ergebnis der Anfechtung der Bevollmächtigung
K kann die Vollmacht wirksam anfechten. Durch die Anfechtung ist die Bevollmächtigung
gemäß § 142 Abs. 1 ex tunc unwirksam. Dann hat F gegenüber
dem V als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Die Willenserklärung
des F wirkt nicht unmittelbar für und gegen K. Somit ist der Kaufvertrag
zwischen K und V nichtig.
VI. Ergebnis
V hat keinen Anspruch auf Zahlung der 20.000 DM gegen K aus Kaufvertrag
gemäß § 433 Abs. 2, wenn K die Bevollmächtigung wirksam
anficht.
B) V könnte einen Anspruch auf Ersatz der Speditionskosten
in Höhe von 500 DM gegen F aus § 179 Abs. 2 haben.
Die Vertretungsmacht wurde ex tunc vernichtet. Folglich konnte F zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Kaufvertrages den Mangel an Vertretungsmacht nicht
kennen. In Frage kommt also in diesem Falle nur eine Haftung aus §
179 Abs. 2. Es ist umstritten, ob im Falle der angefochtenen, betätigten
Vollmacht der Vertreter dem Dritten nach § 179 Abs. 2 haften
soll, oder ob der Geschäftsherr dem Dritten direkt aus §
122 Abs. 1 haften soll.
I. Haftung des F aus § 179 Abs. 2
Die Befürworter der Meinung, der Vertreter solle nach § 179 Abs.
2 haften, argumentieren, daß der Geschäftsgegner allein auf
die Angaben des Vertreters vertraut. Eine Vertrauensbeziehung zwischen
Vertretenem und Dritten fehle, so daß nur eine Haftung aus §
179 Abs. 2 in Frage kommt. Außerdem gehe aus dem Wortlaut des §
122 hervor, daß bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen
allein der tatsächliche Erklärungsempfänger Gläubiger
des Schadensersatzanspruches ist, in unserem Fall also der Vertreter F.
Zusätzlich räume das Gesetz über §§ 179, 122 sowohl
dem Dritten als auch dem Vertreter ausreichend Schutz ein. 36
Somit hätte V gegen F einen Anspruch auf Zahlung der 500 DM aus §
179 Abs. 2.
II. Haftung des K aus §122 Abs. 1
Die andere Meinung vertritt, daß der Vertretene dem Dritten direkt
über
§ 122 Abs. 1 haften solle. 37 Diese Auffassung werde
der Tatsache gerecht, daß durch die Anfechtung der Bevollmächtigung
materiell das Vertretergeschäft angegriffen wird. Desweiteren könne
man doch eine Vertrauensbeziehung zwischen Vertretenem und Dritten annehmen,
wenn man davon ausgeht, daß der Vertreter hinsichtlich der Vollmachtsbehauptung
nur Bote ist. 38 Nach dieser Auffassung müßte K dem
V den Vertrauensschaden in Höhe von 500 DM aus § 122 Abs. 1 zahlen.
III. Stellungnahme und Entscheidung
Zunächst einmal erscheint das Argument, das Gesetz räume ausreichend
Schutz ein, problematisch, wenn man annimmt, daß der Vertreter minderjährig
ist, oder der Vertreter insolvent ist. In diesem Fall bleibt
der Schaden beim Dritten hängen. 39 Desweiteren
würde sich K durch die Anfechtung materiell vom Kaufvertrag mit V
lösen wollen. Somit ist es interessengerecht, wenn K dem V direkt
aus § 122 Abs. 1 haften würde. Also hat V keinen Anspruch auf
Zahlung der Speditionskosten gegen F aus § 179 Abs. 2.
C) V Könnte einen Anspruch auf Ersatz der Speditionskosten
in Höhe von 500 DM gegen K aus § 122 Abs. 1 haben.
K müßte dem V aus § 122 Abs. 1 haften. Er müßte
dem V also den Vertrauensschaden ersetzen. Vertrauensschaden ist der Schaden,
den der Anspruchsberechtigte dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit
der Erklärung vertraut. Er muß so gestellt werden, wie er stünde,
wenn er von dem Geschäft nichts gehört hätte. 40
Dem V sind dadurch, daß er auf die Gültigkeit der Erklärung
des K vertraute, Kosten in Höhe von 500 DM für Transport und
Versicherung entstanden. Folglich müßte ihm K diesen Schaden
ersetzen.
V hat einen Anspruch auf Ersatz der Speditionskosten in Höhe von
500 DM gegen K aus § 122 Abs. 1.
Fall 2
A könnte einen Anspruch auf Überlassung
der Mietwohnung gegen K aus Mietvertrag gemäß § 535 Satz
1 haben.
Dies setzt einen wirksamen Mietvertrag voraus. Durch einen Mietvertrag
wird der Vermieter verpflichtet, eine Sache auf Zeit zum Gebrauch zu überlassen.
41 Ein wirksamer Mietvertrag kommt durch seinen Abschluß,
durch zwei aufeinander bezogene, auf den Abschluß eines Mietvertrages
gerichtete Willenserklärungen, regelmäßig Antrag und Annahme,
sowie durch die Einigung der Parteien zumindest über die essentialia
negotii, d.h. die Einigung über Mietparteien, Mietsache und Mietzins
zustande.
|
Laut Sachverhalt liegt Einigung vor! |
I. Antrag des K
Der Antrag ist eine, für sich schon bindende, empfangsbedürftige
Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluß einem anderen
so angetragen wird, daß nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen
des Vertrages abhängt. 42
K selbst hat nicht gehandelt. Der in den mündlichen Verhandlungen
des N dem V gemachte Antrag könnte allerdings unmittelbar für
und gegen K wirken. Dazu müßte N gemäß § 164
Abs. 1 Satz 1 in Vertretung des K gehandelt haben. Eine wirksame Stellvertretung
gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, daß N zulässigerweise,
eine eigene Willenserklärung im Namen des K offenkundig abgegeben
hat, eine Vertretungsmacht bestand und N im Rahmen der Vertretungsmacht
gehandelt hat.
1. Zulässigkeit
Die Stellvertretung durch N muß zulässig sein. Ausgeschlossen
ist eine Stellvertretung bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften.
Bei dem Abschluß eines Mietvertrages handelt es sich um kein höchstpersönliches
Geschäft. Somit ist eine Stellvertretung zulässig.
2. Eigene Willenserklärung Des N
N muß eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Es entscheidet
sich anhand des Auftretens nach außen, ob ein Entscheidungsspielraum
bei der Abgabe der Willenserklärung bestand. Aus der Sicht des A konnte
N selbständig entscheiden, ob und mit wem er den Mietvertrag abschließen
möchte. Folglich liegt eine eigene Willenserklärung des N vor.
3. Offenkundigkeit
N schließt den Kaufvertrag ausdrücklich für und im Namen
des K und legt dem A darüber hinaus eine Vollmachtsurkunde vor. Die
Offenkundigkeit ist daher gegeben.
4. Vertretungsmacht Des N
K könnte hier dem N gemäß § 167 Abs. 1 die Vertretungsmacht
rechtsgeschäftlich erteilt haben. ( Vollmacht gemäß §
166 Abs. 2, Satz 1 ) K erteilt dem N ausdrücklich den Auftrag nach
einem geeigneten Mieter Ausschau zu halten und die Vollmacht, gegebenenfalls
einen Mietvertrag abzuschließen. Folglich erteilte er eine Vollmacht
an N.
5. Handeln Im Rahmen Der Vertretungsmacht
a) Handeln im Rahmen der rechtsgeschäftlich
erteilten Vertretungsmacht.
N könnte im Rahmen seiner Vollmacht gehandelt haben. Der Umfang einer
Vollmacht richtet sich nach dem Willen des Vollmachtgebers, so wie er nach
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu erkennen
ist. 43 K hat den N bevollmächtigt, einen Mietvertrag abzuschließen
, mit der Einschränkung, N dürfe die Wohnung nicht unter 600
DM pro Monat vermieten. N vermietet die Wohnung aber nur für 550
DM pro Monat. Er handelte folglich nicht im Rahmen seiner Vollmacht.
|
s.o.
wenn Frage nach 242 -> 172! |
b) Vollmachtsurkunde
Fraglich ist, wie es sich auswirkt, daß K eine Vollmachtsurkunde
ausgestellt hat. Gemäß §172 Abs. 1 könnte N gegenüber
A vertretungsberechtigt sein. Dann müßte K durch das Ausstellen
der Vollmachtsurkunde den Rechtsschein einer Bevollmächtigung ohne
Einschränkung hinsichtlich des Mietzinses gesetzt haben. Der Rechtsschein
einer Bevollmächtigung setzt voraus, daß der Geschäftsgegner
mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf eine Bevollmächtigung
schließen durfte. 44 Dann müßte zunächst
aus dem Inhalt der Urkunde hervorgehen, daß der Vertretene den Vertreter
bevollmächtigt habe. 45 Dies trifft hier zu. Desweiteren
müßte dem Vertreter die Vollmachtsurkunde zum Zweck der Gebrauchmachung
übergeben worden sein. 46 Auch dies geht aus dem Sachverhalt
hervor. Schließlich müßte die Vollmachtsurkunde dem Dritten
vom Vertreter vorgelegt worden sein, 47 so daß er von
ihr Kenntnis nehmen konnte. 48 N hat die Vollmachtsurkunde dem
A vorgelegt.
A kann hier aus dem äußeren Geschehen auf eine Bevollmächtigung
ohne Einschränkungen hinsichtlich des Mietzinses schließen.
Die Vollmachtsurkunde soll für A das Bestehen und den Umfang der Vertretungsmacht
des Vertreters sicherstellen, so daß er auf diese vertrauen darf.
Dem Dritten gegenüber begründet die kundgetane Vollmacht eine
Rechtsscheinvollmacht. 49
N könnte im Rahmen seiner Vollmacht kraft Rechtsschein gehandelt
haben. Der Umfang der Vertretungsmacht kraft Rechtsschein ergibt sich aus
dem Inhalt der Urkunde, auszulegen aus der Sicht des Empfängers. 50
K fertigte eine Vollmachtsurkunde an, versehentlich aber ohne den einschränkenden
Zusatz, N dürfe nicht unter 600DM abschließen. Der Umfang der
Vertretungsmacht kraft Rechtsschein wird also in Hinsicht auf den Mietpreis
aus Sicht des A nicht eingeschränkt. Somit handelt N im Rahmen seiner
Vertretungsmacht kraft Rechtsschein.
c) Ergebnis
N überschreitet den Rahmen seiner rechtsgeschäftlich erteilten
Vertretungsmacht. Der Rahmen der Vollmacht kraft Rechtsschein reicht
jedoch weiter als die Vollmacht selbst. Liegen verschiedene Arten der
Vollmachtserteilung vor, deren Inhalte sich nicht entsprechen, so gilt
grundsätzlich die weitergehende Vollmacht. 51 Der Dritte
ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine Einschränkung im Innenverhältnis,
52 d.h. zwischen N und K, vorlag. Im Verhältnis zu Dritten
soll allein die Kundgebung die Grundlage für die Vertretungsmacht
abgeben und nicht die dem Bevollmächtigtem vom Geschäftsherrn
erteilte Vollmacht. 53 Folglich handelt N dem A gegenüber
im Rahmen der Vertretungsmacht. Eine wirksame Stellvertretung liegt vor.
Die Willenserklärung des N wirkt gemäß § 164 Abs.
1 Satz 1 unmittelbar für und gegen K.
Somit ist auch der Tatbestand eines Antrages durch K erfüllt. Der
Antrag ist durch Zugang auch wirksam.
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Einigung s.o.
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II.Annahme des A
Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die
das vorbehaltlose Einverständnis des Antragsempfängers ausdrückt.
54 Die Annnahme muß inhaltlich mit dem Antrag übereinstimmen,
ansonsten liegt keine Einigung vor. 55
A nimmt den Antrag, einen Mietvertag zum Mietzins von 550 DM abzuschließen,
vorbehaltlos an. Die Annahme ist durch Zugang wirksam. Desweiteren liegt
eine Einigung über die essentialia negotii, d. h. ein Einigung über
Mietparteien, Mitsache und Mietzins vor.
III. Zwischenergebnis
Zwischen A und K besteht zunächst ein wirksamer Mietvertrag. Somit
hat A zunächst einen Anspruch auf Überlassung der Mietwohnung
zum Mietzins von 550 DM gegen K aus Mietvertrag gemäß §
535 Satz 1.
IV. Rechtsvernichtende Einwendungen
1.Anfechtung
Die Kundgabe der Bevollmächtigung, hier die Vollmachtsurkunde,
könnte gemäß § 142 Abs. 1 durch Anfechtung
von K von Anfang an nichtig sein. Eine Anfechtung setzt eine Zulässigkeit,
einen Anfechtungsgrund und eine Anfechtungserklärung innerhalb der
Anfechtungsfrist voraus. Die Anfechtung muß gegenüber dem Anfechtungsgegner
erfolgen.
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sehr schön ! |
a) Zulässigkeit
Die Zulässigkeit der Anfechtung einer bereits betätigten und
kundgegebenen Innenvollmacht ist umstritten. Eine Auffassung vertritt,
daß diese nicht anfechtbar sei. Einige begründen dies damit,
daß es sich bei der Mitteilung über die Erteilung der Vollmacht
um eine Wissenserklärung und nicht um eine Willenserklärung
handele. 56 Eine Wissenserklärung rufe selber keine Rechtsfolge
hervor und sei grundsätzlich nicht anfechtbar. Weiterhin wird
argumentiert, daß sich ein einmal gesetzter Rechtsschein nicht mehr
durch Anfechtung beseitigen lasse. 57 Ein anderer Teil stellt
die Berechtigung zur Anfechtung der Vollmachtsurkunde einer bereits
betätigten Innen- und Außenvollmacht gleich, 58
die aus den in Fall 1 erörterten und abgelehnten Gründen verneint
wird.
Gegen die Unzulässigkeit der Anfechtung der kundgegebenen Innenvollmacht
spricht allerdings, daß der Dritte in diesem Falle gegenüber
der anfechtbaren Außenvollmacht stark bevorzugt wäre. 59
Somit ist der Auffassung zu folgen, daß die Kundgabe bzw. das Austellen
einer Vollmachtsurkunde ebenso wie die Außenvollmacht anfechtbar
sein müsse. 60 Eine Meinung begründet dies damit,
daß die Mitteilung über die Innenvollmacht einer Außenvollmacht
gleichstehe. Folglich könne die Mitteilung ebenso angefochten werden
wie eine Außenvollmacht. 61 Diese Meinung ist allerdings
aufgrund des systematischen Zusammenhanges der §§ 171, 172 mit
dem
§ 167 Abs. 1 abzulehnen, da auf diese Weise die rechtsgeschäftliche
Erteilung der Vollmacht zweifach geregelt wäre. 62 Eine
andere Meinung begründet, daß zwar aufgrund des Rechtsscheincharakters
der §§ 170 ff. in der Mitteilung lediglich eine Wissenserklärung
läge, der Rechtsschein aber nicht stärker wirken könne,
als eine rechtsgeschäftlich erteilte Außenvollmacht. 63Daher
solle eine Anfechtung immer dann möglich sein, wenn dies bei einer
Außenvollmacht gemäß §§ 116 ff. auch möglich
sei. Die Argumente dieser letzten Meinung sind plausibel, so daß
eine Anfechtung der Vollmachtsurkunde grundsätzlich analog
zu den §§116 ff. zulässig ist.
b) Anfechtungsgrund
Für K muß ein Anfechtungsgrund analog §§ 116 ff. bestehen.
In Betracht kommt hier ein Erklärungsirrtum analog § 119 Abs.
1. Er liegt vor, wenn der äußere Erklärungstatbestand
nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. 64 K wollte
die Einschränkung, daß N nicht unter 600 DM vermieten darf,
in die Urkunde schreiben, vergaß dies aber versehentlich. Folglich
stimmte das Erklärte in der Urkunde nicht mit dem Willen des K
überein. Bei Kenntnis der Sachlage hätte K die Urkunde
nicht ohne den einschränkenden Zusatz in den Verkehr gebracht. Somit
hat K einen Anfechtungsgrund analog § 119 Abs. 1.
c) Anfechtungserklärung
K müßte die Anfechtung so erklären, daß der Wille
hinreichend zum Ausdruck kommt, daß man das Geschäft wegen Willensmangel
nicht gelten lassen will. Diese Erklärung muß dem Anfechtungsgegner
analog § 143 Abs.3 Satz 1 zugehen. Anfechtungsgegner ist in diesem
Falle der Geschäftsgegner A. Die Anfechtung gegenüber dem A müßte
analog § 121 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich erfolgen.
2. Ergebnis der Anfechtung
K kann die Vollmacht kraft Rechtsschein, die sich aus der fehlerhaften
Kundgabe der Innenvollmacht ergibt, anfechten. Somit wird N ex tunc zum
Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator). Die Willenserklärung
des N wirkt nicht mehr unmittelbar für und gegen K. Der Mietvertrag
zwischen K und A ist ex tunc nichtig.
Somit hat A keinen Anspruch auf die Überlassung der Mietwohnung
zum Mietzins von 550 DM gegen K aus dem Mietvertrag gemäß §
535 Satz 1.
Fall 3
K könnte einen Anspruch auf Mietzinszahlung
über 600 DM für den Monat April gegen A aus Mietvertrag gemäß
§ 535 Satz 2 haben.
Voraussetzung wäre ein wirksamer Mietvertrag für den Monat April.
I. Bestehen eines Mietverhältnisses
Zwischen A und K besteht zunächst ein unbefristeter Mietvertrag gemäß
§ 535.
II. Beendigung des Mietverhältnisses
Der Anspruch des K auf Zahlung des Mietzinses könnte jedoch erloschen
sein, wenn A das Mietverhältnis durch eine wirksame Kündigung
gemäß
§ 564 Abs. 2 fristgerecht zum 31.3.1997 beendet hätte. Voraussetzung
für eine wirksame Kündigung ist eine Kündigungserklärung,
in der der Kündigungsgrund genannt werden sollte, innerhalb der Kündigungsfrist.
|
unproblematisch!
|
1. Kündigungserklärung
a) Abgabe
Die Kündigungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung. 65 Sie gilt als abgegeben, wenn der Erklärende
seinen Willen in Richtung auf den Empfänger geäußert hat.
66 Bei einer schriftlichen Erklärung erfordert dies, daß
das Schriftstück mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt
ist und er damit rechnen konnte und gerechnet hat, es werde den Empfänger
erreichen. 67 A fertigt eine schriftliche Kündigungserklärung
an, die er in den Briefkasten des K wirft. A hat die Erklärung folglich
abgegeben.
b) Form
Die Kündigungserklärung muß formgerecht abgegeben werden.
Gemäß
§ 564 a) Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 126 Abs. 1 bedarf
die Kündigungserklärung der Schriftform. A erklärt die Kündigungserklärung
schriftlich. Folglich ist die Form gewahrt.
c) Örtlicher Zugang
Fraglich ist, ob die Kündigungserklärung zugegangen ist. Eine
Erklärung ist dem Empfänger zugegangen, sobald sie in den
Machtbereich gelangt ist und er unter gewöhnlichen Verhältnissen
von ihr Kenntnis nehmen konnte. 68 Der Briefkasten
ist eine für den Erklärungsempfang getroffene Einrichtung. Er
gehört zum Machtbereich des Empfängers. 69
A hat das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des K geworfen. Folglich
ist es in den Machtbereich des K gelangt. Später ist es von K gelesen
worden. Somit ist die Kündigungserklärung zugegangen.
2. Kündigungsgrund
Bei einem unbefristeten Mietvertrag ist gemäß § 564 Abs.
2 das Mietverhältnis nach den Vorschriften des § 565 zu kündigen.
Für die Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter muß
kein Grund vorliegen. 70
|
Zu kurz! Dies hätten sie weiter ausführen
müssen! |
3. Kündigungsfrist
A müßte die Erklärung innerhalb der Frist abgegeben haben.
Die Kündigung muß gemäß § 565 Abs. 2 spätestens
am 3. Werktag für den Ablauf des übernächsten Monats
erklärt werden. Bei der Erklärung unter Abwesenden heißt
das, daß die Kündigungserklärung spätestens am 3.
Werktag zugegangen sein muß. Der 3. Werktag des Januar 1997 ist gemäß
§ 193 in Berlin der 6.1.1997. Es ist fraglich, ob die Erklärung
des A dem K fristgerecht am 6. 1. 1997 oder verspätet erst am 7.1.1997
zugegangen ist. A hat die Kündigungserklärung am 6.1.1997 um
16.00 Uhr in den Briefkasten des K geworfen, der an diesem Tag auf Geschäftsreise
war.
Fraglich ist zunächst, wie es sich auf die Einhaltung der Frist
auswirkt, daß K am 6.1.1997 auf Geschäftsreise war und die Erklärung
erst am 7.1.1997 zur Kenntnis genommen hat. |
Aufbau ! a) - b) ist eine Frage des Zugangs
(d.h. 1 c)) und nicht der Frist! |
a) Geschäftsreise
Die Abwesenheit des Empfängers stellt kein Zugangshindernis
dar, zumal wenn der Erklärende nichts von der Abwesenheit wußte.
71 Eine Geschäftsreise und damit das Risiko einer verspäteten
Kenntnisnahme von Schriftstücken, mit der der Absender nicht rechnen
konnte, fällt in die Sphäre des Erklärungsempfängers.
72
K befindet sich am 6.1.1997 ausnahmsweise auf einer Geschäftsreise.
Eine Geschäftsreise fällt in die Risikosphäre des K. A konnte
nichts von der Abwesenheit des K wissen. Folglich stellt die Geschäftsreise
kein Zugangshindernis dar. Somit verschiebt sich der Zeitpunkt des Zuganges
nicht dadurch auf den 7.1.1997, daß K am 6.1.1997 auf Geschäftsreise
war und die Post erst am 7.1.1997 öffnete.
|
|
b) Einwurf des Briefes um 16.00 Uhr
Fraglich ist aber ferner, wie es sich auswirkt, daß A die Kündigungserklärung
nicht mit der Post geschickt hat, sondern den Brief persönlich erst
um 16.00 Uhr eingeworfen hat. Fraglich ist hier, ob das Merkmal der vom
Adressaten zu erwartenden Kenntnisnahme objektiv nach der Verkehrsanschauung,
oder aus der subjektiven Sicht des jeweiligen Erklärenden beurteilt
werden soll. 73
aa) Zugang nach der objektiven Verkehrsanschauung
Diese Auffassung74 stellt darauf ab, ob die Willenserklärung
objektiv nach der Verkehrsanschauung derart in den Machtbereich des Adressaten
eindringt, daß diesem dadurch unter gewöhnlichen Verhältnissen
die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft worden ist.
K wirft den Brief mit der Kündigungserkläung um 16.00 Uhr
in den Briefkasten des K. 16.00 Uhr ist eine Tageszeit, zu der nach
den Gepflogenheiten des Verkehrs nicht mehr mit der Zustellung von Briefen
durch die Post gerechnet werden konnte. Folglich wäre nach der
objektiven Verkehrsanschaung die Erklärung am 6.1.1997 nicht mehr
zugegangen.
bb) Zugang aus der subjektiven Sicht des Erklärenden
Diese Auffassung argumentiert, daß eine Erklärung erst dann
zugegangen ist, wenn und sobald der Erklärende die Kenntnisnahme des
Adressaten vom Erklärungsinhalt berechtigterweise erwarten kann75.
Auch müsse bei dem Zeitpunkt des Zugangs auf den Einzelfall abgestellt
werden. 76 Es soll also das Merkmal der vom Adressaten zu erwartenden
Kenntnisnahme nicht objektiv nach der Verkehrsanschauung, sondern aus der
subjektiven Sicht des jeweiligen Erklärenden beurteilt werden.
A wußte dadurch, daß er mit K in einem Haus wohnte, genau,
daß K seinen Briefkasten üblicherweise erst gegen 18.00 Uhr
leert. Er konnte also berechtigterweise erwarten, daß K den Brief
noch am Abend des 6.1.1997 zusammen mit der zugestellten Post liest. Folglich
ist der Auffassung zu folgen, daß der Zugang aus der subjektiven
Sicht des A beurteilt werden soll. Somit ist die Erklärung am 6.1.1997
zugegangen. Die Geschäftsreise des K verzögert den Zugang wie
oben ausgeführt nicht. Folglich ist die Kündigungserklärung
des A dem K fristgerecht am 6.1.1997 zugegangen.
III. Ergebnis
A hat das Mietverhältnis durch eine wirksame Kündigung zum 31.3.1997
beendet. K hat keinen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses in Höhe
von 600 DM für den Monat April gegen A aus Mietvertrag gemäß
§ 535 Abs. 2. |
Fall 1: alle Probleme gesehen, schöne Darstellung, gute
Argumentation.
Fall 2: wie zuvor.
Fall 3: wie zuvor.
Eine weit durchschnittliche, fast fehlerfreie Arbeit.
sehr gut
16 Punkte
Berlin, den 20.7.1997
1 Alle Paragraphen ohne weitere Angebe
sind solche des BGB
2 Medicus, BGB AT, Rn. 357.
3 Brox, BGB AT, Rn. 78.
4 Brox, BGB AT, Rn. 168.
5 Brox, BGB AT, Rn. 170.
6 Brox, BGB AT, Rn. 473.
7 BGHZ 12, 327, 334.
8 Musielak, BGB GK, Rn. 709.
9 Soergel/Leptien, BGB AT, Rn. 38 zu
§ 167.
10 Köhler, BGB AT, §15,III
, 1.
11 Brox, BGB AT, Rn. 186.
12 Erman/Brox Rn. 2 zu § 147.
13 Brox, BGB AT, Rn. 493.
14 Brox, BGB AT, Rn. 372.
15 BGH, 18.12.1954, II ZR 296/53 ,
BGHZ 16,54,57 .
16 Medicus, BGB AT, Rn. 944.
17 Hübner,BGB AT, Rn. 949.
18 Brox, JA 1980, S. 449, 450 ff.;
Eujen/Frank, JZ 1973, S. 232, 237; Prölss, JuS 1985 S. 581, 582.
19 Brox, JA 1980, S. 449,451 ; Erman/Brox,
§ 167, Rn. 27 .
20 Eujen/ Frank, JZ 1973, S. 232,235.
21 Brox,BGB AT, Rn. 528; Eujen/ Frank,
JZ 1973, S.232, 236.
22 Brox, JA 1980, S. 449,451.
23 Brox, BGB AT, Rn. 528, Eujen/Frank
JZ 1973, S.232, 235; Prölss, JuS 1985 S.582,583;
24 MüKo/ Schramm §167 Rn.
83.
25 Lüderitz, JuS 1976, S. 665,
770.
26 Enneccerus-Nipperdey § 184,
II, 1 ; Staudinger 13./ Schilken, Vorbem. zu §§ 164ff., Rn. 22.
27 Brox, JA 1980, S 449,451 ; Brox,
BGB AT, Rn. 528.
28 Musielak, BGB GK, Rn. 299.
29 Palandt/ Heinrichs § 119,
II, Rn. 26.
30 Brox, BGB AT, Rn. 371.
31 Hübner, BGB AT, Rn. 947.
32 Soergel/Leptien ,§166 Rn.
22 ; Müko/Schramm, §167 Rn. 85 .
33 Medicus,BGB AT, Rn. 945.
34 Larenz, BGB AT, § 31, II .
35 Köhler, BGB AT, § 18,
Rn. 28 ; Rüthers, BGB AT, Rn. 484 a).
36 Lüderitz, JuS 1976, S.665,
770 ; Stüsser, Anfechtung, S. 45ff. .
37 Brox,BGB AT, Rn. 527 ; Flume, BGB
AT, § 52,5c ; Larenz, BGB AT, § 31, II ; Müller Freienfels,
Vertretung, S. 403.
38 Flume, BGB AT, §52, 5c).
39 Lüderitz, JuS 1976, S. 770.
40 Brox, BGB AT, Rn. 397.
41 Schlechtriem, SchR BT, Rn. 179;
Musielak,BGB GK, Rn. 555.
42 Brox, BGB AT, Rn. 168.
43 Soergel/Leptien, Rn. 38 zu §
167.
44 Brox, BGB AT, Rn. 519.
45 Soergel/Leptien §172 Rn. 2.
46 Staudinger 13/Schilken §172
Rn. 4.
47 BGHZ 102,60,63; RGRK/ Steffen §172
Rn. 2.
48 Soergel/Leptin §172 Rn. 4.
49 Soergel/Leptien §171 Rn. 1.
50 Larenz,BGB AT, §33, I.
51 Soergel/Leptien § 167 Rn.
5.
52 Stoll, Festschrift Lehmann, S.
115,130.
53 Soergel/Leptien § 171 Rn.
1.
54 Köhler, BGB AT, § 15,
III, 1..
55 Brox, BGB AT, Rn. 186.
56 Palandt/Heinrichs §§
170-173 Rn. 1; Erman/Brox § 171 Rn. 3.
57 Enneccerus/Nipperdey § 184
,III ,3 u. 4.
58 Eujen /Frank JZ 1973, S. 232 f..
59 Giesen/Hegermann ,Jura 1991, S.
357,368.
60 MüKo/ Schramm, § 171
Rn. 7.
61 Flume, BGB AT, § 49 2c.
62 Canaris,Vertrauenshaftung, §5,
I, 1; Stüsser, Anfechtung, §9, B, III.
63 Larenz, BGB AT, § 33, I, a)
.
64 Palandt/Heinrichs §119 Rn.
10.
65 Brox, SchR BT, Rn. 202.
66 Müko/ Förschler §130
Rn. 6 .
67 Köhler, BGB AT, § 13,
II, 3.
68 BGHZ 67, 271,275
69 MüKo/ Förschler §130
Rn. 12
70 Palandt/Putzo § 564 Rn. 9,
Musilak,BGB GK, Rn. 217, Erman/ Jendrek §564 b) Rn. 2.
71 RG, 29.3.1905 -V 445/04- RGZ, 60,
334, 336; Olshausen JZ 1981, S. 632, 633; Soergel/ Hefermehl, §130
Rn. 9.
72 Larenz, BGB AT, §21 b)
73 Brinkmann, Zugang S. 30.
74 BAG DB 1976 , S. 1080, 1080.
75 BAG NJW 1981, S.1470,1470.
76 RGZ, 99,20,23 ; Bayr. VerfGH NJW
1993,S. 518,520.